RA-Horrion: Im Ausland erworbener Führerschein ist ungültig – Verkehrsrecht Dresden – Rechtsanwalt Dresden.

RA-Horrion: Im Ausland erworbener Führerschein ist ungültig – Verkehrsrecht Dresden – Rechtsanwalt Dresden.

Rechtsgrundsatz Verkehrsrecht Dresden

§ 28 IV Nr. 3 FeV ist mit dem EU-rechtlichen Anerkennungsgrundsatz vereinbar (OLG Stuttgart, Beschluss vom 26.05.2010 – 2 Ss 269/10).

Sachverhalt Verkehrsrecht Dresden

A erhält am 02.04.2008 von der Fahrerlaubnisbehörde eine Ablehnung seines Antrages auf Erteilung der Fahrerlaubnis. Am 21.01.2009 erwirbt er eine tschechische Fahrerlaubnis. Am 02.04.2009 gerät er im Bundesgebiet in eine Verkehrskontrolle. A hatte gedacht, er dürfe fahren. In der Berufung wurde A. wegen fahrlässigen Fahrens ohne Fahrerlaubnis verurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision des A. A hatte zwar in Tschechien einen Wohnsitz genommen, tatsächlich wohnte er jedoch in Deutschland.

Rechtsgründe Verkehrsrecht Dresden

Gemäß § 28 IV Nr. 3 FeV in der Fassung vom 07.01.2009 ist es unzulässig, im Bundesgebiet ein Fahrzeug zu führen, wenn zwar eine EU-Fahrerlaubnis vorliegt, jedoch dem Fahrer die Fahrerlaubnis im Inland entzogen oder nicht erteilt wurde. Diese Auslegung deutschen Rechts ist mit dem Anerkennungsgrundsatz der Richtlinie 2006 / 126 /EG vom 20.12.2006 (sog. 3. Führerscheinrichtlinie) vereinbar. § 28 IV (5. 1 Nr. 3) FeV ist seit 19.01.2009 in Kraft. Die 3. Führerscheinrichtlinie verfolgt den Zweck, die Sicherheit des Straßenverkehrs zu stärken.

Mein Rechtstipp Verkehrsrecht Dresden
„Durch die neue Gesetzlage hat der sog. Führerscheintourismus sein Ende gefunden. Wer trotzdem fährt, macht sich strafbar. Es besteht bei einem Verkehrsunfall auch kein Versicherungsschutz“, so Rechtsanwalt Ulrich Horrion aus Dresden.