RA Horrion: Keine Restschuldbefreiung bei Vermögensverschwendung – Insolvenzrecht Dresden – Rechtsanwalt Dresden.

Rechtsgrundsatz Insolvenzrecht Dresden:

Eine Vermögensverschwendung gemäß § 290 1 Nr. 4 InsO liegt vor, wenn ein Arbeitssuchender seine Geldrücklagen durch unsinnige Ausgaben mindert. (LG Duisburg, Beschluss vom 08.4.2009 – 7 T 39/09).

Sachverhalt Insolvenzrecht Dresden:

Schuldner S bekommt im August 2006 Abfindung EUR 56.000,00 für Verlust des Arbeitsplatzes und EUR 9.500,00 aus Steuererstattung. Zuletzt erhält S EUR 1.304,04 öffentliche Leistungen für sich und Ehefrau. Am 01.02.2008 war Insolvenzbeantragung. Es war kein Vermögen mehr vorhanden.

Rechtsgründe Insolvenzrecht Dresden:

Eine Vermögensverschwendung nach § 290 1 Nr. 4 InsO liegt vor, wenn der Schuldner in¬nerhalb der Jahresfrist vor Antragstellung Werte außerhalb einer sinnvollen und nachvollziehbaren Verhaltensweise verzehrt. Dies ist u.a. dann der Fall, wenn die Ausgaben den
letzten Nettoverdienst deutlich übersteigen.

Mein Rechtstipp Insolvenzrecht Dresden:

„Es ist eine Beratung des Schuldners bereits im Vorfeld der Zahlungsunfähigkeit anzuraten, weil es hier bereits unbewusst zu Fehlverhalten kommt, welches zur Versagung der Restschuldbefreiung führt“, so Rechtsanwalt Ulrich Horrion aus Dresden.