Rechtgrundsatz Mietrecht Oschatz:
Auf die Ausstellung einer Mietschuldenfreiheitsbescheinigung hat der Mieter einer Wohnung gegen den Vermieter keinen Rechtsanspruch, BGH, Urteil vom 30.09.2009, AZ VIII ZR 238/08.
Sachverhalt Mietrecht Oschatz:
Die klagenden Mieter hatten ihre Wohnung gekündigt und sich in der Nähe von Dresden eine neue Wohnung gesucht. Der Neuvermieter hat ca. 42.000 Wohnungen im Bestand. Dieser verlangte die Vorlage einer Mietschuldenfreiheitsbescheinigung des Altvermieters. Der Altvermieter lehnte ab. Die Klage der Mieter vor dem AG Dippoldiswalde wurde abgewiesen, die Berufung vor dem LG Dresden blieb erfolglos, ebenso die Revision vor dem BGH.
Rechtsgründe Mietrecht Oschatz:
In dem Mietvertrag ist keine Verpflichtung des Vermieters geregelt. Der Anspruch kann auch nicht als Auskunftsanspruch nach § 241 Abs. 2 BGB angesehen werden, da es hier nicht um Aufklärung über Unkenntnis des Mieters geht. Der Anspruch kann auch nicht aus einer entsprechenden Verkehrssitte hergeleitet werden, weil sich die Übung der Ausstellung einer Mietschuldenfreiheitsbescheinigung nicht in allen beteiligten Verkehrskreisen durchgesetzt hat.
Mein Rechtstipp Mietrecht Oschatz:
Dem Mieter wird empfohlen, bei Abschluss eines Mietvertrages die Verpflichtung des Vermieters aufzunehmen, auf Verlangen jederzeit eine aktuelle Mietschuldenfreiheitsbescheinigung auszustellen. Für eine entsprechende Vertragsklausel könnte folgendes Formulierungsbeispiel genutzt werden: „Der Vermieter verpflichtet sich, dem Mieter auf jederzeit zulässiges Verlangen hin eine aktuelle Mietschuldenfreiheitsbescheinigung auszustellen“, so Rechtsanwalt Ulrich Horrion aus Oschatz.