RA-Horrion: Musterverträge bei Gebrauchtwagenkauf von Privat an Privat können gefährlich sein – Verkehrsrecht Dresden – Rechtsanwalt Dresden.

Rechtsgrundsatz Verkehrsrecht Dresden:

Ein „Stellen von Vertragsbedingungen“ durch eine Vertragspartei liegt dann nicht vor, wenn beide Parteien bei der Auswahl des Vertragstextes für einen Gebrauchtwagenkaufvertrag ein Mitspracherecht hatten. (BGH, Urteil vom 17.02.2010, Az. VIII ZR 67/09)

Sachverhalt Verkehrsrecht Dresden:

B verkauft an K Gebrauchtwagen Volvo für EUR 4,600,00. Verwendet wird ein Vertragsformular der V-Versicherung, welches die B nach telefonischer Klärung mitbringt. In dem Vertragstext ist ein umfassender Gewährleistungsanschluss enthalten, der aber bei arglistigem Verschweigen nicht gelte. B erklärt, nach seiner Kenntnis liege kein Unfall vor. B hatte den Volvo erst selbst 2 Jahre zuvor gekauft. K klagt auf Minderung EUR 1.000,00 mit der Behauptung, es liege ein Unfallschaden vor. Amtsgericht und Landgericht weisen die Klage ab.

Rechtsgründe Verkehrsrecht Dresden

Ein Gewährleistungsausschluss in Allgemeinen Geschäftsbedingungen i. S. v. §§ 305 ff BGB ist unwirksam, § 309 Nr. 7 BGB. Allgemeine Geschäftsbedingungen sind für eine Vielzahl von Verwendungen vorformulierte Vertragsbedingungen. Diese können auch von Dritten stammen, wie hier von der V Versicherung.
Das „Stellen“ dieser Vertragsbedingungen durch eine Partei ist notwendig. Ausreichend ist schon der einseitige Wunsch, von ihr mitgebrachte Formulierungen zu verwenden. Vorliegend hatten die Parteien aber darüber beraten, ob der eine oder der andere einen Vertragstext mitbringt. Die Revision bleib ebenfalls ohne Erfolg.

Mein Rechtstipp Verkehrsrecht Dresden

„Wer die Benutzung seines Vertragstextes (z. B. ADAC) fordert, stellt AGB´s. Diese unterliegen einer strengen Inhaltskontrolle. Man sollte ab Erstkontakt bis zum Kaufabschluss immer einen Zeugen haben“, so Rechtsanwalt Ulrich Horrion aus Dresden.