Rechtsgrundsatz Insolvenzrecht Dresden
Insolvenzverwalter/vorläufiger Insolvenzverwalter/Treuhänder muss bei Widerruf von Rücklastschriften das unpfändbare Schonvermögen beachten (Urteil BGH vom 20.07.2010, Az. IX ZR 37/09).
Sachverhalt Insolvenzrecht Dresden
Schuldner S hat Mietwohnung von V gemietet. Miete beträgt monatlich EUR 337,80. Der Miete wird per Einzugsermächtigung eingezogen. S bekommt Wohngeld nach SGB II. Am 19.12.2007 ist Insolvenzeröffnung. Treuhänderin T widerruft die Mieteingänge Oktober – Dezember 2007. V klagt auf Zahlung EUR 1.013,40, jedoch ohne Erfolg.
Rechtsgründe Insolvenzrecht Dresden
Im Grundsatz darf jede Lastschrift widerrufen werden, und zwar auch bei sachlicher Berechtigung der Zahlung. Dadurch wird die Insolvenzmasse zusammengehalten. Jedoch muss der Insolvenzverwalter stets prüfen, ob das pfändungsfreie Schonvermögen des Schuldners betroffen wird, vgl. § 850 I ZPO, auch wenn die Vorschrift in § 36 I S. 2 InsO nicht genannt ist. Die Klage ist abzuweisen, weil sich die Beklagte nach der bisherigen Rechtsprechung des Senats auf die Rechtsmäßigkeit ihres Tuns verlassen durfte.
Mein Rechtstipp Insolvenzrecht Dresden
„Die Rechtsmäßigkeit von Lastschriftrückholungen ist im Einzelfall genau zu prüfen“, so Rechts¬anwalt Ulrich Horrion aus Dres¬den.