RA-Horrion: Rückforderung von Fortbildungskosten – Arbeitsrecht und Rechtsanwalt Dresden.

RA-Horrion: Rückforderung von Fortbildungskosten – Arbeitsrecht und Rechtsanwalt Dresden.

Rechtsgrundsatz Arbeitsrecht Dresden:

Wird in Allgemeinen Geschäftsbedingungen geregelt, dass die Fortbildungskosten erst nach Ablauf einer bestimmten Vertragsdauer nicht mehr erstattet werden müssen, so ist die Vereinbarung bei zu langer Bindungsdauer unwirksam. Ist die Fortbildung Teil der Arbeitsleistung, so ist sie vergütungspflichtig. Dies gilt jedenfalls bei kurzzeitigen Schulungen und wenn die Kenntnisse unmittelbar in die Arbeitsleistung einfließen (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.09.2009, Az. 3 AZR 173/08).

Sachverhalt Arbeitsrecht Dresden:

Arbeitnehmerin A ist in Apotheke als pharmazeutisch-technische Assistentin eingestellt. Arbeitgeber B schickte sie zu einem Fortbildungslehrgang, bestehend aus 3 Teilen zu je 2 ½ Tagen. Der Lehrgang „Fachberaterin Dermo-Kosmetik“ kostet B ca. EUR 2.000,00.
In vorformulierten Vertragsbedingungen ist u. a. vereinbart, dass volle Rückzahlung durch A erfolgt, wenn sie das Arbeitsverhältnis binnen Jahresfrist nach Beendigung des Lehrgangs löst. Im 2. Jahr würde sich die Summe jeden Monat um 1/12 reduzieren.
Die A kündigte binnen Jahresfrist. Die Parteien streiten über die Arbeitsvergütung während der Fortbildung sowie über die Kosten des Lehrgangs. In allen Instanzen bekam A recht, d. h. sie erhielt Arbeitsvergütung und musste nichts zahlen.

Rechtsgründe Arbeitsrecht Dresden:

Die von B verwendete Rückzahlungsklausel ist gem. § 307 Abs. 1 BGB für A eine unangemessene Benachteiligung und damit unwirksam. So ist bei einer Lehrgangsdauer von bis zu einem Monat eine Bindefrist von 6 Monaten zulässig, bei einer Lehrgangsdauer von 2 Monaten eine einjährige Bindefrist. Der Lehrgang muss für den Arbeitnehmer einen geldwerten Vorteil haben. Vorliegend war die Bindefrist 2 Jahre. Sofern die Fortbildung Teil der vertraglichen Arbeitsleistung ist, ist sie zu vergüten.

Mein Rechtstipp Arbeitsrecht Dresden:

„Es dient der Rechtssicherheit für beide Parteien, derartige Vereinbarungen unter Beachtung der Rechtsprechung zu schließen“, so Rechtsanwalt Ulrich Horrion aus Dresden.