RA-Horrion: Streit um Lebensversicherung in Insolvenz – Insolvenzrecht Chemnitz – Rechtsanwalt Chemnitz.

RA-Horrion: Streit um Lebensversicherung in Insolvenz – Insolvenzrecht Chemnitz – Rechtsanwalt Chemnitz.

Rechtsgrundsatz Insolvenzrecht Chemnitz- Rechtsanwalt Chemnitz

Die Vorlage des Versicherungsscheins kann zur Auszahlung des Rückkaufwerts berechtigten, obwohl die Abtretung wegen Insolvenzrechtlicher Verfügungsbeschränkungen des Versicherungsnehmers unwirksam ist (Urteil BGH vom 10.03.2010, Az. IV ZR 207/08).

Sachverhalt Insolvenzrecht Chemnitz – Rechtsanwalt Chemnitz

V ist Versicherungsnehmer mehrere Kapitallebensversicherungen. Am 16.09.2003 erfolgt die Abtretung an S. Er bekommt die Policen. Gegen V wird Insolvenzantrag gestellt. Das Insolvenzgericht erlässt am 21.08.2006 Beschluss, dass Verfügungen des Schuldners unter Zustimmungsvorbehalt des vorläufigen Insolvenzverwalters stehen. Am 22.08.2006 teilt V der Versicherung mit, die Versicherungen seien an S abgetreten. Am 22.09.2006 kündigt S die Versicherungen und erhält EUR 52.995,04. Der Insolvenzverwalter verlangt von der Lebensversicherung nochmals Zahlung.

Rechtsgründe Insolvenzrecht Chemnitz – Rechtsanwalt Chemnitz

Die Versicherung hat wirksam an S bezahlt. Der Versicherungsschein ist nach § 808 1 BGB „hinkendes Inhaberpapier.“ Der Abtretung war aber unwirksam, da die Abtretungsanzeige Voraussetzung war und entgegen dem Zustimmungsvorbehalt des vorläufigen Insolvenzverwalters erfolgte. Der Versicherung waren keine Informationen bekannt oder grob fahrlässig unbekannt, die die Insolvenz des V zum Gegenstand hatten. Der Besitz des Versicherungsscheins berechtigt auch zur Kündigung der Versicherung und Erlangung des Rückkaufswertes.

Mein Rechtstipp Insolvenzrecht Chemnitz – Rechtsanwalt Chemnitz

„Das Zusammentreffen von Versicherungsverträgen und Insolvenz bringen oft rechtliche Probleme mit sich. Es kommt auch auf die detaillierte Aufbereitung des Sachverhalts an. Eine fachliche Beratung wird empfohlen“, so Rechtsanwalt Ulrich Horrion aus Chemnitz.