Rechtsgrund¬satz Verkehrsrecht Dresden:
Verlässt der Unfallbeteiligte die Unfallstelle, so stellt dies eine arglistige Obliegenheitsverletzung dar, § 28 III Nr. 2 VVG. Regresspflicht ist die Folge (Urteil LG Düsseldorf vom 18.06.2010, Az. 29 S 7/10)
Sachverhalt Verkehrsrecht Dresden:
K verursacht Verkehrsunfall und flüchtet. Erst eine Stunde später wird K ausfindig gemacht. Versicherung V reguliert den Fremdschaden. Anschließend verlangt sie Ersatz der EUR 1.308,93. Amtsgericht und Landgericht verurteilen K zur Zahlung.
Rechtsgründe Verkehrsrecht Dresden
Die Ermöglichung von Feststellungen nach einem Verkehrsunfall ist Obliegenheitspflicht. Die Flucht ist vorsätzlich. Es kann dahinstehen, ob die Pflichtverletzung kausal für die Feststellungen und die Schadensregulierung, ist, da eine arglistige Pflichtverletzung vorliegt, § 28 III 2 VVG). Der Regressanspruch besteht.
Mein Rechtstipp Verkehrsrecht Dresden
„Nach einem Schadensfall muss der Unfallbeteiligte am Unfallort verbleiben um Feststellungen zu seiner Person und der Art seiner Beteiligung zu ermöglichen. Die Pflichtverletzung zieht versicherungsrechtliche wie auch strafrechtliche Konsequenzen nach sich“, so Rechts¬an¬walt Ulrich Horrion aus Dresden.