RA Solmecke informiert über Ermittlungen gegen kino.to: Was haben die Nutzer jetzt zu befürchten?

Heute hat die Gesellschaft für Urheberrechtsverletzungen mitgeteilt, dass die Betreiber der illegalen Streamingplattform kino.to verhaftet worden sind. Zahlreiche Wohnungen in verschiedenen Ländern sind offenbar durchsucht worden. Für die ca. vier Millionen Nutzer der Plattform stellt sich nun die Frage, inwiefern sie mit strafrechtlichen oder zivilrechtlichen Konsequenzen zu rechnen haben. Rechtsanwalt Christian Solmecke bietet erste Informationen.

Rechtsanwalt Christian Solmecke aus der Kölner Medienrechtskanzlei WILDE BEUGER SOLMECKE hält es für unwahrscheinlich, dass jetzt auch gegen die Nutzer vorgegangen wird: “Aus meiner Sicht haben die Nutzer von kino.to schon keine Straftat begangen, da der reine Konsum von Streamingdiensten nicht rechtswidrig ist. Das gilt jedenfalls immer dann, wenn keine Kopie des Streams auf dem eigenen Rechner hergestellt wird. Darüber hinaus ist die GVU auch dafür bekannt, normalerweise das Übel an der Wurzel zu packen. Das heißt, dass die Gesellschaft in der Regel gegen die großen Fische vorgeht, was sie mit den jetzigen Durchsuchungen auch bewiesen hat.”

Letztlich müsse man sich auch fragen – so Solmecke weiter – welche Daten auf den Servern von kino.to bzw. den angeschlossenen Streamingplattformen überhaupt gespeichert worden sind. Zwar sei ein Nutzer über seine IP-Adresse jederzeit identifizierbar, jedoch würden viele Server die IP-Adressen überhaupt nicht speichern. Selbst wenn dem so wäre, stellt sich die Frage, ob die jeweiligen Internet-Zugangsprovider – also z.B. die Deutsche Telekom – ebenfalls die IP-Adresse ihrer Kunden gespeichert haben. Ist das nicht der Fall, ist eine Zuordnung der IP-Adresse nicht mehr möglich. Betroffen sein könnten also wenn überhaupt nur Nutzer, die in den letzten Tagen die Plattform kino.to genutzt haben.

Die Filmindustrie vertritt – anders als Rechtsanwalt Christian Solmecke – die Auffassung, dass schon das Zwischenspeichern eines Films im flüchtigen Speicher eines Computers (RAM) als illegale Kopie anzusehen ist. Da diese Frage von den Gerichten noch nicht geklärt worden ist, sind daher Abmahnungen zumindest denkbar. Die betroffenen Nutzer müssten dann mit so genannten Unterlassungserklärungen versprechen, künftig keine Filme mehr zu vervielfältigen und darüber hinaus Schadensersatzansprüche zahlen.

Der Schadensersatzanspruch setzt sich zusammen aus den Anwaltsgebühren, die auf 100 Euro gem. § 97 a Abs 2 UrhG gedeckelt sein dürften und dem tatsächlich entstandenen Schaden, der sich z.B. an den Kosten eines Kinobesuchs bzw. am Ausleihen einer DVD mit ca. 10 Euro orientieren dürfte. Wesentlich höhere Schadensersatzansprüche und Anwaltskosten werden zwar in den tausenden Filesharing-Verfahren in Deutschland angesetzt. Beim Filesharing liegt jedoch – anders als bei kino.to – der Hauptvorwurf darin, dass ein Film nicht nur heruntergeladen, sondern in den Tauschbörsen auch automatisch (und oft unbewusst) der gesamten Welt wieder angeboten wird.

Weitergehende Informationen zum Thema sind auf http://www.wbs-law.de zu finden. Video-Statements von RA Solmecke zum Thema auf http://www.youtube.com/watch?v=LF_2sorzycw


Es folgt ein Frage-Antwort Interview mit RA Solmecke:

1. Ist das Abrufen von Filmen über kino.to illegal? Gibt es rechtskräftige Entscheide, da man immer wieder verschiedene Meinungen zu dem Thema hört? Mit welchen Strafen muss man rechnen, wenn man sich hier Filme anschaut?

Um es ganz klar zu sagen: Das Anbieten der Filme ist höchst illegal. Ob das reine Konsumieren illegal ist, ist unter Juristen sehr umstritten. Ich bin der Ansicht, dass sich die Nutzer nicht strafbar machen. Allerdings muss nicht alles was nicht strafbar ist auch redlich sein. Illegal kann allerdings bereits das Verlinken der Seite selbst sein. Hilfreich wäre es, wenn der Gesetzgeber in Punkto “Streaming-Portale” Rechtssicherheit schaffen könnte. Bislang ist mir kein Fall bekannt, in dem gegen Nutzer von Livestream-Portalen vorgegangen worden ist. Denkbar ist, dass der Nutzer eine Lizenzgebühr zahlen muss. Das ist der Preis, den er hätte zahlen müssen, wenn er den Film auf legalem Weg erworben hätte (Kauf, Videothek.Kinoeintritt). Aus meiner Sicht macht es übrigens einen großen Unterschied, ob sich ein User ein Video nur anschaut oder ob der den Film auch herunterlädt. Der Download offensichtlich rechtswidrig verbreiteter Filme ist auf jeden Fall illegal. Das Anschauen eines Streams aus meiner Sicht nicht.

2. Wie sieht es mit Bundesliga-Übertragungen im Internet aus, die etwa über chinesische Anbieter laufen und man per Software anschauen kann?

Prinzipiell gelten hier die selben rechtlichen Regelungen wie bei den anderen Streaming Portalen. Wenn allerdings eine Zusatzsoftware benötigt wird, um die Bundesliga-Übertragungen anzuschauen, dann ist höchste Vorsicht geboten! Oftmals handelt es sich dabei um so genannte P2P-Software. Das ist die gleiche Technologie, die auch bei Filesharing-Börsen zum Einsatz kommt. Ohne es zu wissen, konsumiere ich dann die Fernsehübertragung nicht nur, sondern verbreite sie gleichzeitig auch noch weiter. Das ist strengstens verboten.

3. Darf ich Inhalte in Mediatheken wie die des ZDFs herunterladen oder aufzeichnen?

Das ist zu privaten Zwecken erlaubt. Letztlich ist das mit dem Aufnehmen einer Fernsehsendung vergleichbar. Diese Handlungen sind vom Recht auf Privatkopie gedeckt.

4. Ist es illegal, per Proxy Netzsperren zu umgehen und auf Seiten wie etwa www.hulu.com Inhalte anzuschauen, die eigentlich nur für User aus den USA zur Verfügung gestellt werden?

Hier stellt sich die Frage, ob eine Proxy-Sperre eine wirksame Zugangssperre darstellt. Aus meiner Sicht darf das wohl bezweifelt werden. Letztlich kann dieser Fall allerdings kaum nach deutschem Recht beurteilt werden. Da es sich bei hulu.com um einen Anbieter aus den USA handelt, dürfte auch das dortige Rechtssystem greifen.

5. Angenommen, ich nutze Onlinebörsen wie kino.to, börse.bz oder ähnliche Angebote – mache ich mich nun strafbar oder nicht?

Unter Juristen ist derzeit umstritten, ob die reine Nutzung von Streaming-Angeboten illegal ist. Normalerweise wird bei solchen Diensten keine Kopie eines Werkes angefertigt. Damit findet auch keine Handlung statt, die im Sinne des Urheberrechts relevant wäre. Um allerdings überhaupt erst die technische Abspielbarkeit zu ermöglichen, werden Teile eines Films im so genannten RAM des Computers gepuffert. Umstritten ist nun, ob diese winzige Kopie, die nur aus technischen Gründen erfolgt, schon eine Verletzung des Urheberrechts darstellen kann. Ich bin der Ansicht, dass das nicht der Fall ist.

6. Sind überhaupt schon einmal Online-”Schwarzseher” verurteilt worden?

Bislang sind die Konsumenten von solchen Streaming-Angeboten meines Wissens noch nicht abgemahnt worden. Das liegt insbesondere daran, dass die IP-Adressen der Nutzer nur dem jeweiligen Streaming-Anbieter bekannt sind. Klar ist, dass die Betreiber solcher Webseiten selbst hoch illegal agieren. Entsprechend scharf werden sie auch von der Filmindustrie verfolgt. Solange sie jedoch nicht gefunden werden, können sie auch keine IP-Adressen ihrer Nutzer herausgeben.

7. Warum ist zwar das Anbieten, nicht aber das Anschauen selbst illegal?

Wer Filmwerke im Internet anbietet, fertigt meist eine Kopie davon an. Außerdem stellt auch das Anbieten selbst eine urheberrechtlich relevante Handlung dar. Diejenigen, die einen Film über die Streaming-Portale nur konsumieren, fertigen – wie oben dargelegt – keine Kopie im eigentlichen Sinne an. Insofern ist aus meiner Sicht nur das Angebot, nicht aber der Konsum illegal.

8. Was aber hat es dann mit den Abmahn-Schreiben findiger Anwälte auf sich, die Filesharer immer mal wieder erhalten? Woher wissen diese Anwälte, dass ein User illegal gehandelt hat, wie kommen sie an die Daten?

In den Filesharing Verfahren ist die Sachlage komplett anders. Gängige online Tauschbörsen funktionieren so, dass die Nutzer ein herunter geladenes Werk schon dann wieder anbieten, wenn der Download noch nicht komplett abgeschlossen ist. Dabei erfolgt das Angebot zunächst einmal an jeden anderen Nutzer, der sich ebenfalls in der gleichen Tauschbörse befindet. Bietet man nun – quasi am anderen Ende der Leitung – die Musik ausgerechnet den Fahndern der Musikindustrie an, müssen diese nur noch die IP-Adresse protokollieren und zurückverfolgen.

9. Was raten Sie der wachsenden Zahl der Umsonst-Film-Freunde – aus juristischer Sicht?

Auch wenn ich persönlich der Meinung bin, dass der Konsum von Streaming-Angeboten legal ist, so kann ich nur von dieser Handlung abraten. Letztlich handeln jedenfalls die Seitenbetreiber selbst höchst illegal. Diese illegalen Machenschaften sollten keinesfalls unterstützt werden.

Kontaktaufnahme mit RA Christian Solmecke
Christian Solmecke steht den Medien gern unter der Telefonnummer 0221 – 951 563 0 oder per E-Mail an info@wbs-law.de für weiterführende Kommentare oder für Originaltöne zur Verfügung. (8449 Zeichen, zum kostenlosen Abdruck freigegeben)

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Die Kölner Kanzlei WILDE BEUGER SOLMECKE hat sich auf die Beratung der Online-Branche spezialisiert. Insgesamt arbeiten in der Kanzlei 16 Anwälte. Rechtsanwalt Christian Solmecke (37) hat in den vergangenen Jahren den Bereich Internetrecht/E-Commerce stetig ausgebaut. So betreut er zahlreiche Medienschaffende und Web 2.0 Plattformen. Solmecke vertritt ebenfalls tausende Filesharer, die von der Musikindustrie abgemahnt worden sind.
Neben seiner Kanzleitätigkeit ist Christian Solmecke auch Geschäftsführer des Deutschen Instituts für Kommunikation und Recht im Internet (DIKRI) an der Cologne Business School (http://www.dikri.de). Dort beschäftigt er sich insbesondere mit den Rechtsfragen in Sozialen Netzen. Vor seiner Tätigkeit als Anwalt arbeitete Solmecke mehrere Jahre als Journalist für den Westdeutschen Rundfunk und andere Medien.

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