Rechtsanwälte Offenbach und Rechtsanwälte Langen – Anwaltskanzlei Sachse – Familienrecht

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Mit Vollzug der Scheidung einer Ehe ist auch der Hausrat letzlich aufzuteilen. Hierbei ist nach Möglichkeit eine einvernehmliche Regelung zu finden. Es gibt für alle Beteiligten kaum etwas „Nerven aufreibenderes“ als die streitige Verteilung der Hausratsgegenstände. Denn es muss dann buchstäblich die „letzte Kaffeetasse“ zwischen den Eheleuten verteilt werden.

Zur Vorbereitung einer Hausratsteilung ist es sinnvoll, dass der gesamte eheliche Hausrat zunächst in einer „Inventarliste“ vollständig zusammengestellt wird. Sodann ist die Teilung vorzunehmen. Dies geschieht am besten dadurch, dass vorab die „unstreitigen“ Teile ausgeschieden werden und man anschließend versucht, sich auch über den verbleibenden Teil zu einigen.

Schlagen die Bemühungen um eine einvernehmliche Teilung fehl, nimmt das Familiengericht auf Antrag die Hausratsteilung vor. Dazu weist es jeden einzelnen Gegenstand einem der Ehegatten zu, dieser wird dadurch Alleineigentümer der ihm zugewiesen Gegenstände. Dabei gelten folgende Kriterien:

Hausratsgegenstände, die im Alleineigentum eines Ehegatten stehen verbleiben im Normalfall bei diesem. Nur wenn ausnahmsweise der andere auf die Benutzung dieses Gegenstandes angewiesen ist, erfolgt eine Zuweisung an ihn. Das Gericht kann aber dann eine Ausgleichszahlung anordnen.

Teile des Hausrats die im Miteigentum beider stehen, verteilt der Familienrichter „gerecht und zweckmäßig“ Kriterien für die Entscheidung können die Versorgung minderjähriger Kinder, die bisherige Nutzung dieses Gegenstandes und auch die finanziellen Verhältnisse der Eheleute sein. Auch hier ist die Anordnung einer Ausgleichszahlung möglich.

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