Im Arbeitsrecht wurde bislang uneinheitlich entschieden, ob der Anspruch auf eine nicht zur Abgeltung der Arbeitsleistung gewährte Gratifikation bzw. Weihnachtsgeld von einem ungekündigten Arbeitsverhältnis im Fälligkeitszeitpunkt abhängen kann.
Nun hat das Bundesarbeitsgericht in einem Urteil vom 18.01.2012 – 10 AZR 667/10 entschieden, dass jedenfalls im Rahmen einer arbeitsvertraglichen Regelung (auch wenn diese vorformuliert wurde und damit sog. AGB im Sinne des Gesetzes vorliegen) eine Klausel
wirksam ist, die den Anspruch von einem ungekündigten Arbeitsverhältnis abhängig macht.
Es ist dabei auch unerheblich, welche Seite das Arbeitsverhältnis gekündigt hat.
Im der Entscheidung zu Grunde liegenden Fall hatte eine Arbeitnehmerin auf Weihnachtsgeld geklagt, die mit dem Novembergehalt fällig geworden wäre. Das Arbeitsverhältnis war aber vom Arbeitgeber bereits mit Schreiben vom 23.11.2009 gekündigt worden, sodass im Zeitpunkt der Fälligkeit kein „ungekündigtes“ Arbeitsverhältnis mehr bestand.
Es sei auch unerheblich, welche Seite das Arbeitsverhältnis gekündigt habe. Das BAG verwies die Sache aber zur weiteren Sachaufklärung an das LAG Hamm zurück, da geklärt werden müsse, ob ggf. eine treuwidrige Kündigung vorliege, die nur zu dem Zweck ausgesprochen wurde, das Entstehen des Anspruchs auf Weihnachtsgeld zu verhindern, ebenso wies das BAG darauf hin, dass stets in jedem Einzelfall zu prüfen ist, ob mit der Sonderzahlung nicht doch Dienste abgegolten werden.
Für den Arbeitgeber bietet die Entscheidung weitere Rechtssicherheit, da entsprechende Klauseln in den Verträgen wirksam sind und der Arbeitsvertrag insoweit vorformuliert werden kann.
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