Rechtsanwalt Offenbach – Rechtsanwalt Neu-Isenburg – Verkehrsrecht

In Deutschland entspricht es leider bis heute der Rechtslage, dass in Fällen von Unfällen mit Unfalltoten deren nächsten Angehörigen (neben einer finanziellen Entschädigung für etwaige finanzielle Nachteile) kein Schadensersatzanspruch bzw Schmerzensgeldanspruch wegen des durch den Tod erlittenen eigenen Leides zusteht.

Es gilt hier der Grundsatz, dass ein Schmerzensgeld nur dann ausnahmsweise zugesprochen wird, wenn der Schock und das Leid über eine stets durch ein solches Ereignis hervorgerufene „übliche Trauer“ hinaus ein besonderes Verletzungsbild zukommt, mithin ein atypischer Extremfall vorliegt.

Im europäischen Umfeld ist es dagegen anerkannte Rechtslage, dass auch den nahen Angehörigen im Falle des Unfalltodes ein eigener Schmerzensgeld- bzw Schadensersatzanspruch zusteht, um das zweifellos durch den Unfall entstandene erhebliche eigene Leid zu mildern.

Nun haben sich die Verkehrsexperten in Deutschland auf dem Deutschen Verkehrsgerichtstag gegen den Widerstand der Versicherungswirtschaft endlich dafür ausgesprochen, bei durch Dritte verursachten Fremdtötungen den nahen Angehörigen fortan einen eigenen gesetzlichen Entschädigungsanspruch zu gewähren.

Dieser soll sowohl für Eheleute und Lebenspartner, aber auch für Eltern und Kinder gelten. Es sei hier erforderlich, den Angehörigen für deren seelisches Leid eine Genugtuung zu verschaffen. Ferner sei im Einzelfall der Schädiger nach geltender Rechtslage finanziell besser gestellt, wenn sein (Unfall-)Opfer nicht überlebt.

Das Bundesland Bayern hat bereits ankündigen lassen, einen entsprechenden Gesetzentwurf einbringen zu wollen.

Es bleibt zu hoffen, dass die durch nichts gerechtfertigte versicherungsfreundliche Rechtslage in Deutschland bald der Vergangenheit angehört und Deutschland seine rückständige Gesetzeslage nach europäischen Vorbild anpasst.

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