
Essen – Pandemiebedingt werden die Auslandstage- und Auslandsübernachtungsgelder nach dem Bundesreisekostengesetz zum 1. Januar 2022 nicht neu festgesetzt. Steuerberater Roland Franz, Geschäftsführender Gesellschafter der Steuerberatungs- und Rechtsanwaltskanzlei Roland Franz & Partner in Düsseldorf, Essen und Velbert, weist darauf hin, dass die zum 1. Januar 2021 veröffentlichten Beträge somit für das Kalenderjahr 2022 unverändert fortgelten.
Demzufolge sind die durch das Finanzministerium (BMF-Schreiben vom 3. Dezember 2020 zur „Steuerlichen Behandlung von Reisekosten und Reisekostenvergütungen bei betrieblich und beruflich veranlassten Auslandsreisen ab 1. Januar 2021″“ – Bundessteuerblatt Teil I (BStBl I) Seite 1256) veröffentlichten steuerlichen Pauschbeträge auch für das Kalenderjahr 2022 anzuwenden. Die Reisekosten verändern sich daher 2022 gegenüber 2021 nicht. Es bleibt alles beim Alten.
Einzelheiten und die jeweiligen Auslandspauschbeträge können auch unter
https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Lohnsteuer/2020-12-03-steuerliche-behandlung-reisekosten-reisekostenverguetungen-2021.pdf?__blob=publicationFile;amp;v=2 nachgelesen werden.