In dem Schulurteil des Oberverwaltungsgerichts
steckt erhebliche Brisanz, auch wenn es vordergründig nur einen
bekannten Sachverhalt bestätigt. Demnach dürfen weiterführende
Schulen ein Kind nicht allein deshalb abweisen, weil es aus einer
anderen Kommune stammt. Genau dies war in dem vorliegenden Fall
anscheinend geschehen: Aus vermeintlichem Platzmangel hatte sich ein
Düsseldorfer Gymnasium gegen die Aufnahme von Kindern aus
benachbarten Gemeinden gesperrt. Zu Unrecht, wie Münster entschieden
hat. Doch, was ist, wenn die Kapazität nicht für alle ausreicht?
Sollte eine Kommune dann nicht dafür sorgen, dass zunächst einmal
„ihre“ Kinder unterkommen? Der Städte- und Gemeindebund hält die
bestehende Rechtslage für unbefriedigend, sieht aber noch einen
anderen Aspekt: Die Kommune, in der sich die Schule befindet, muss
für die Schülerfahrtkosten aufkommen. Wenn künftig beim gemeinsamen
Unterricht von Behinderten und Nichtbehinderten weite Wege zur
nächsten Inklusionsschule zurückzulegen sind, kann dies sehr teuer
werden.
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