von Reinhold Michels
Alle Jahre wieder kommt nicht nur das Christuskind, sondern auch
die Lust am Umtausch von Weihnachtsgeschenken. Wenn Onkel Otto zu
verstehen gibt, er hätte ein blau-gestreiftes dem blütenweißen Hemd
vorgezogen; wenn Tante Erna ihrem Otto klar macht, für einen weiteren
Ring fehlten ihr die Finger, eine Brosche jedoch, die hätte sie gerne
– dann sind das keine Einzelfälle, sondern Vorboten dessen, was sich
alljährlich von heute bis Dreikönige ergießt: ein Strom von
Umtauschkunden. Sie sind bei Geschäftsleuten unbeliebt wie
Ladenhüter. Es ist gut, dass es kein gesetzlich verbrieftes Recht auf
Umtausch gibt, dass es dabei bleibt: Ein korrekt zustande gekommener
Kaufvertrag unter Geschäftsfähigen mit anschließender
Eigentumsübertragung an der Käufer hat grundsätzlich zivilrechtlich
Bestand, es sei denn, dass die Ware fehlerhaft ist oder es ihr an
einer zugesicherten Eigenschaft mangelt. Pacta sunt servanda –
Verträge sind einzuhalten. Es rüttele niemand an dem ehernen
Rechtsprinzip. Wenn der Textilhändler beim Hemd, der Juwelier beim
Ring dennoch in den Umtausch einwilligt, ist das entweder Folge einer
Vereinbarung beim Kauf oder Ausfluss der Großzügigkeit des
Verkäufers. Generell sei für die tollen Tage des Umtauschens die
Populärversion des Kategorischen Imperativs empfohlen: Was du nicht
willst, dass man dir tu– . . .
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