Sascha Drache über Stiftungsfonds: Risiken streuen statt Vermögen blockieren

Wer Vermögen sinnvoll einsetzen will, denkt oft an die klassische Stiftungsgründung – und schreckt vor Aufwand und Kosten zurück. Dabei gibt es längst Wege, die auch mit kleineren Beträgen und minimalem Verwaltungsaufwand funktionieren. Vom Stiftungsfonds über die Treuhandstiftung bis zur eigenen rechtsfähigen Stiftung: Für jeden Anspruch existiert die passende Form. „Viele Menschen glauben, Stiften sei nur etwas für Superreiche. Das stimmt nicht. Schon ab 25.000 Euro kann man unter dem Dach einer bestehenden Stiftung einen eigenen Stiftungsfonds errichten – mit eigenem Namen und eigenem Zweck“, sagt Sascha Drache, Stiftungsexperte und Buchautor. In diesem Artikel erklärt er die drei Wege zum Stiften, zeigt, welche Form zu welchem Ziel passt – und warum Stiften weder Vermögen blockiert noch Risiken schafft, sondern beides klug verteilt.

In Deutschland existieren heute mehr als 26.000 rechtsfähige Stiftungen bürgerlichen Rechts – so viele wie nie zuvor. Hinzu kommen geschätzt über 20.000 Treuhandstiftungen und eine kaum erfasste Zahl an Stiftungsfonds unter dem Dach bestehender Stiftergemeinschaften. Was diese Zahlen zeigen: Stiften ist längst kein Privileg großer Vermögen mehr. Mehr als ein Drittel aller Stiftungen wird mit einem Kapital von unter 100.000 Euro errichtet, rund 83 Prozent mit weniger als einer Million.

Die Motive sind so unterschiedlich wie die Stifter selbst. Manche wollen ein Lebenswerk dauerhaft sichern. Andere haben keine direkten Erben und suchen eine sinnvolle Verwendung für das, was sie aufgebaut haben. Wieder andere möchten neben der Versorgung ihrer Familie einen Teil des Vermögens gemeinnützigen Zwecken widmen – sei es für Bildung, Kultur, Soziales oder den Naturschutz. In jedem dieser Fälle stellt sich dieselbe Frage: Welche Form des Stiftens passt zu meinen Zielen, meinem Vermögen und meinem persönlichen Engagement?

Die Antwort fällt leichter, als viele erwarten. Denn das deutsche Stiftungsrecht bietet heute ein Spektrum an Möglichkeiten, das weit über die klassische Vorstellung einer eigenen rechtsfähigen Stiftung hinausgeht. Die Stiftungsrechtsreform vom 1. Juli 2023 hat den rechtlichen Rahmen zusätzlich modernisiert und für mehr Flexibilität gesorgt. Drei Wege stehen dabei im Vordergrund: der Stiftungsfonds als unkomplizierter Einstieg, die Treuhandstiftung als eigenständigere Alternative und die rechtsfähige Stiftung als umfassendste Form mit voller Gestaltungsfreiheit. Jeder dieser Wege hat seine Berechtigung – entscheidend ist, welcher zum Stifter passt.

Der Stiftungsfonds – der schnelle Einstieg

Wer stiften möchte, ohne eine eigene Organisation aufzubauen, findet im Stiftungsfonds die niedrigschwelligste Lösung. Das Prinzip ist einfach: Der Stifter bringt Vermögen in eine bereits bestehende rechtsfähige Stiftung ein – eine sogenannte Dachstiftung oder Stiftergemeinschaft – und erhält innerhalb dieser Struktur ein eigenes Sondervermögen mit eigenem Namen und eigenem Zweck. Rechtlich handelt es sich um eine Zustiftung unter Auflage. Die Dachstiftung verwaltet das Kapital, erwirtschaftet Erträge und schüttet diese gemäß den Vorgaben des Stifters an die von ihm bestimmten Begünstigten aus.

Der Einstieg ist bereits ab 25.000 Euro möglich. Ein Stiftungsfonds verfügt nicht über eine eigene Satzung im klassischen Sinne, sondern über ein Statut, das die wesentlichen Rahmenbedingungen festhält: den Stiftungszweck, die Verwendung der Erträge und gegebenenfalls den Wunschnamen. Die Einrichtung eines eigenen Gremiums ist möglich, aber nicht zwingend erforderlich – die operative Verantwortung liegt beim Vorstand der Dachstiftung. Das macht den Stiftungsfonds besonders attraktiv für Menschen, die sich weder um Buchführung noch um Steuererklärungen, Jahresberichte oder Gremiensitzungen kümmern möchten.

Das Grundprinzip ist überall ähnlich: Der Stifter wählt einen gemeinnützigen Zweck, benennt die Organisation oder den Förderbereich, dem die Erträge dauerhaft zugutekommen sollen, und die Stiftergemeinschaft übernimmt alles Weitere. Bei der Gründung fällt in der Regel ein einmaliger Aufschlag von einem Prozent des Zustiftungsbetrags an, laufende Verwaltungskosten sind dank ehrenamtlicher Vorstände oft minimal.

Ein besonderer Vorteil für die Nachlassplanung: Ein Stiftungsfonds kann auch testamentarisch errichtet werden. Wer zu Lebzeiten die volle Verfügung über sein Vermögen behalten möchte, kann per Verfügung von Todes wegen festlegen, dass sein Nachlass in einen Stiftungsfonds fließt. Alternativ lässt sich der sogenannte Königsweg wählen – die Errichtung des Stiftungsfonds zu Lebzeiten mit der Mindestsumme, um das Wirken der eigenen Stiftung probeweise zu begleiten, und eine spätere Aufstockung per Testament.

Steuerlich profitiert der Stifter vom erweiterten Sonderausgabenabzug: Zuwendungen in den Vermögensstock einer gemeinnützigen Stiftung können bis zu einer Million Euro über einen Zeitraum von zehn Jahren steuerlich geltend gemacht werden, bei Ehepaaren verdoppelt sich der Betrag auf zwei Millionen Euro. Da der Stiftungsfonds als Zustiftung in eine anerkannte gemeinnützige Stiftung gilt, greift diese Regelung in vollem Umfang. Hinzu kommt: Die Zuwendung ist zu hundert Prozent von der Schenkungs- und Erbschaftsteuer befreit.

Grenzen hat das Modell dort, wo der Stifter mehr will als nur geben. Wer eigene Projekte operativ umsetzen, Personal einstellen oder selbst über die Anlagestrategie entscheiden möchte, stößt mit einem Stiftungsfonds an seine Grenzen. Die Kontrolle über das Vermögen liegt bei der Dachstiftung, eine Einflussnahme auf das Tagesgeschäft ist nicht vorgesehen. Ebenso wichtig: Ein Stiftungsfonds ist überwiegend für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke geeignet. Wer privatnützige Ziele verfolgt – etwa die Versorgung der eigenen Familie –, benötigt eine andere Struktur.

„Der Stiftungsfonds ist der ideale Einstieg für alle, die schnell und unkompliziert etwas Bleibendes schaffen wollen“, so Sascha Drache. „Aber wer wirklich gestalten will, braucht früher oder später eine eigene Stiftung.“

Die Treuhandstiftung – mehr Gestaltung, weniger Bürokratie

Wer über den Stiftungsfonds hinauswachsen möchte – mehr Einfluss auf Satzung, Zweck und Struktur nehmen will, ohne sich gleich den Anforderungen einer staatlich anerkannten Stiftung zu stellen –, findet in der Treuhandstiftung die passende Zwischenlösung. Sie verbindet die Eigenständigkeit einer echten Stiftung mit der schlanken Verwaltung eines delegierten Modells und ist damit für viele Stifter der ideale Kompromiss zwischen Gestaltungsfreiheit und Pragmatismus.

Eine Treuhandstiftung entsteht durch einen Vertrag zwischen dem Stifter und einem Treuhänder. Der Stifter überträgt sein Vermögen an den Treuhänder, der es getrennt von seinem eigenen Vermögen als Sondervermögen verwaltet und ausschließlich im Sinne der Stiftungssatzung einsetzt. Anders als beim Stiftungsfonds erhält die Treuhandstiftung eine vollwertige eigene Satzung, in der Zweck, Organisation, Vermögensverwaltung und Nachfolgeregelungen individuell gestaltet werden können. Der Stifter bestimmt, wer in einem etwaigen Stiftungsrat sitzt, wie die Erträge verwendet werden und unter welchen Bedingungen die Satzung geändert werden darf.

Die Gründung ist bemerkenswert unkompliziert. Es bedarf keiner behördlichen Genehmigung und keiner Abstimmung mit einer Stiftungsaufsicht – ein privatschriftlicher Vertrag zwischen Stifter und Treuhänder genügt. In der Praxis kann eine Treuhandstiftung innerhalb weniger Wochen errichtet werden, während die Anerkennung einer rechtsfähigen Stiftung Monate in Anspruch nehmen kann. Ein gesetzlich vorgeschriebenes Mindestkapital existiert nicht; sinnvoll ist die Gründung erfahrungsgemäß ab einem niedrigen fünfstelligen Betrag. Die laufenden Verwaltungskosten fallen geringer aus als bei rechtsfähigen Stiftungen, weil keine staatliche Aufsicht zu bedienen ist und Berichtspflichten lediglich gegenüber dem Finanzamt bestehen.

Steuerlich ist die Treuhandstiftung der rechtsfähigen Stiftung vollständig gleichgestellt. Sie ist ein eigenständiges Körperschaftsteuersubjekt mit eigener Steuernummer und eigener Buchführung. Verfolgt sie gemeinnützige Zwecke, kann sie beim Finanzamt die Anerkennung der Gemeinnützigkeit beantragen und Zuwendungsbestätigungen ausstellen. Der erweiterte Sonderausgabenabzug für Vermögensstockspenden – bis zu einer Million Euro über zehn Jahre – gilt für Treuhandstiftungen ebenso wie für rechtsfähige Stiftungen. Und wer feststellt, dass die Treuhandstiftung den eigenen Ambitionen nicht mehr genügt, kann sie in eine rechtsfähige Stiftung umwandeln – ein Weg, den das Stiftungsrecht ausdrücklich vorsieht.

Ein Punkt verdient dabei besondere Aufmerksamkeit: die Wahl des Treuhänders. Da die Treuhandstiftung keine eigene Rechtspersönlichkeit besitzt, handelt der Treuhänder in allen rechtlichen Angelegenheiten nach außen für die Stiftung. Er eröffnet Konten, schließt Verträge und verwaltet das Vermögen. Die Qualität und Zuverlässigkeit des Treuhänders ist damit von entscheidender Bedeutung.

Dass die Treuhandstiftung kein Nischenmodell ist, zeigen die Zahlen. Verlässliche Schätzungen gehen davon aus, dass in Deutschland deutlich mehr Treuhandstiftungen als rechtsfähige Stiftungen existieren – die Rede ist von weit über 20.000. Da sie nicht im Stiftungsregister erfasst werden und ab 2026 auch nicht dem neuen Stiftungsregister unterliegen, bleibt ihre genaue Zahl im Dunkeln. Für Stifter, denen Diskretion wichtig ist, kann genau das ein Vorteil sein: Anders als die rechtsfähige Stiftung muss die Treuhandstiftung weder Satzung noch Organdaten der Öffentlichkeit preisgeben.

„Die Treuhandstiftung ist die unterschätzte Schwester der rechtsfähigen Stiftung“, sagt Sascha Drache. „Sie bietet nahezu dieselben steuerlichen Vorteile, deutlich mehr Flexibilität bei Satzungsänderungen und einen Bruchteil des Verwaltungsaufwands. Für viele Stifter ist sie nicht die Zwischenlösung, sondern die endgültige Antwort.“

Die rechtsfähige Stiftung – das eigene Denkmal

Wer eine rechtsfähige Stiftung errichtet, schafft eine juristische Person, die den eigenen Namen und den eigenen Willen über Generationen hinweg trägt. Kein Treuhänder, der dazwischensteht, keine Dachstiftung, die mitentscheidet – die rechtsfähige Stiftung gehört sich selbst, handelt eigenständig im Rechtsverkehr und unterliegt ausschließlich dem Willen ihres Gründers, wie er in der Satzung niedergelegt ist. Für Stifter, die nicht nur geben, sondern dauerhaft prägen wollen, ist sie die konsequenteste Form des Engagements.

Die Errichtung erfolgt durch ein Stiftungsgeschäft – eine einseitige Willenserklärung des Stifters – und die anschließende Anerkennung durch die zuständige Stiftungsbehörde des Bundeslandes. Dieser Prozess dauert in der Regel mehrere Monate und erfordert die Vorlage einer detaillierten Satzung, eines Vermögensnachweises und eines tragfähigen Wirtschaftsplans. Anders als bei der Treuhandstiftung prüft die Behörde, ob das eingebrachte Vermögen ausreicht, um den Stiftungszweck dauerhaft und nachhaltig zu erfüllen. Die Schwelle liegt je nach Bundesland bei ca. mindestens 150.000 Euro. Die Anerkennung ist kein Formalakt, sondern eine inhaltliche Prüfung – und genau das verleiht der rechtsfähigen Stiftung ihre besondere Autorität.

Mit der Anerkennung entsteht eine eigenständige juristische Person, die Verträge schließen, Immobilien erwerben, Konten eröffnen und vor Gericht klagen kann. Der Stifter bestimmt in der Satzung die Organstruktur: Mindestens ein Vorstand ist gesetzlich vorgeschrieben. Wer will, kann sich selbst als Vorstandsvorsitzenden einsetzen und die Stiftung operativ führen.

Steuerlich gelten für gemeinnützige, rechtsfähige Stiftungen dieselben Vorteile wie für ihre treuhänderischen Pendants: Die gemeinnützige Stiftung hat auch (bis auf den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb) keine Steuern zu zahlen. Die rechtsfähige Stiftung eignet sich darüber hinaus als Instrument für privatnützige Zwecke. Rund 48 Prozent der im Jahr 2024 neu errichteten rechtsfähigen Stiftungen waren privatnützig – vorwiegend Familienstiftungen, die der Versorgung der Stifterfamilie und dem Schutz des Familienvermögens dienen. Für Unternehmer mit substanziellen Vermögen bieten Familienstiftungen erhebliche steuerliche Vorteile: Mieteinnahmen werden mit rund 16 Prozent statt mit bis zu 47,5 Prozent besteuert, Aktiengewinne mit effektiv unter einem Prozent statt mit 25 Prozent Abgeltungsteuer.

Der Preis für die volle Eigenständigkeit zeigt sich an zwei Stellen. Erstens unterliegt die rechtsfähige Stiftung der staatlichen Stiftungsaufsicht, die über die Einhaltung des Stifterwillens und die ordnungsgemäße Vermögensverwaltung wacht. Jahresrechnungen, Tätigkeitsberichte und wesentliche Beschlüsse müssen der Aufsichtsbehörde vorgelegt werden. Zweitens greift bei Familienstiftungen die Erbersatzsteuer: Alle dreißig Jahre fingiert der Gesetzgeber einen Erbfall und besteuert das Stiftungsvermögen so, als würde es auf zwei Kinder übergehen. Der Freibetrag liegt bei 800.000 Euro, darüber gelten die regulären Erbschaftsteuersätze. Was auf den ersten Blick abschreckend wirkt, ist in der Praxis ein planbarer Posten – dreißig Jahre Vorlaufzeit erlauben eine rechtzeitige Rücklagenbildung, und die Steuerbelastung bleibt in vielen Fällen deutlich geringer als die kumulierte Erbschaftsteuer bei einem generationenübergreifenden Vermögenstransfer ohne Stiftung.

„Wer eine rechtsfähige Stiftung gründet, trifft eine Entscheidung für die Ewigkeit“, sagt Sascha Drache. „Das klingt groß, aber genau das ist der Punkt. Keine andere Rechtsform gibt dem Stifter die Gewissheit, dass sein Wille so verbindlich geschützt ist – über den eigenen Tod hinaus, über Generationen hinweg.“

Der richtige Weg für jeden Stifter

Die Frage ist nicht, ob man genug Vermögen hat, um zu stiften – sie lautet, wie viel Gestaltungswillen man mitbringt. Wer schnell und ohne bürokratischen Aufwand etwas Dauerhaftes schaffen möchte, findet im Stiftungsfonds einen Einstieg, der bereits ab 25.000 Euro funktioniert und keinerlei Verwaltungspflichten mit sich bringt. Wer mehr Eigenständigkeit wünscht, eine eigene Satzung gestalten und den Stiftungszweck selbst definieren will, ist mit einer Treuhandstiftung gut beraten – zumal sie steuerlich der rechtsfähigen Stiftung in nichts nachsteht und sich bei Bedarf in eine solche umwandeln lässt. Und wer ein Vermögen dauerhaft dem eigenen Willen unterstellen will, sei es für gemeinnützige Zwecke oder den Schutz der Familie, für den führt an der rechtsfähigen Stiftung kein Weg vorbei.

In der Praxis lassen sich die drei Formen auch kombinieren. Ein Unternehmer kann eine rechtsfähige Familienstiftung errichten, die sein Betriebsvermögen hält und die Familie versorgt, und parallel eine gemeinnützige Treuhandstiftung einrichten, welche die Erträge gemeinnützigen Zwecken widmet. Die Stiftungslandschaft ist kein Entweder-oder, sondern ein Baukasten.

Die Stiftungsrechtsreform von 2023 hat diesen Baukasten erweitert und modernisiert. Verbrauchsstiftungen, Hybridmodelle, die Nutzung von Umschichtungsgewinnen schaffen Rahmenbedingungen, die es so vor wenigen Jahren noch nicht gab. Gleichzeitig zeigen die Statistiken, dass Stiften längst kein Privileg der Vermögenden mehr ist: Über ein Drittel aller Stiftungen in Deutschland wurde mit weniger als 100.000 Euro gegründet.

„Der häufigste Fehler, den ich in der Beratung sehe, ist Abwarten“, sagt Sascha Drache. „Menschen warten, bis sie genug Vermögen haben, bis die Kinder aus dem Haus sind, bis die steuerliche Situation passt. Aber die beste Stiftung ist die, die gegründet wird. Alles andere lässt sich gestalten – dafür gibt es schließlich drei Wege.“

Sie wollen eine Stiftung gründen? Dann lassen Sie sich von Sascha Drache (https://www.stiftung.de/) persönlich beraten und vereinbaren Sie ein unverbindliches Erstgespräch!

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Ruben Schäfer
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