Nach einem Unfall wird von einem Schadengutachter ein Schadengutachten erstellt. Unabhängig davon, ob es sich um einen Haftpflichtschaden, bei dem der Unfallgegner die Schuld trägt oder einen Kaskoschaden handelt. Für einen Kaskoschaden haftet der Kaskoversicherungsnehmer, die nur greift, wenn der Versicherte selbst den Unfall verursacht hat. Für mindere Schäden wird kein volles Schadengutachten benötigt.
Haftpflichtschaden durch den Unfallgegner
Die Haftpflicht des Unfallgegners greift, wenn dieser als der Unfallverursacher gilt. Das ist in einem Streitfall nicht immer sofort ersichtlich. Deshalb ist es zwingend notwendig, nach einem Unfall an der Unfallstelle zu bleiben, bis die Polizei den Unfall aufgenommen und dokumentiert hat. Andernfalls ist die Beweislage zu dünn, um einen Schaden rechtlich durchzusetzen. Sobald das Fahrzeug bei einer Kfz-Werkstatt eingetroffen ist, nimmt ein Schadengutachter den Schaden auf und erstellt für die Unfallbeteiligten und die Versicherung ein Schadengutachten.
Bei dem Gutachten wird nicht nur der Unfallschaden dokumentiert, sondern ebenso eventuelle Altschäden. Damit wird ein Versicherungsbetrug verhindert. Für Altschäden, die nicht durch den Unfall entstanden sind, haftet die Haftpflichtversicherung selbstverständlich nicht. Die Kosten für ein Schadengutachten übernimmt bei entsprechendem Versicherungsschutz die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers oder dieser selbst.
Kaskoschaden durch Eigenverschulden
Die Haftpflichtversicherung für ein Auto schützt nur vor Ansprüchen des Unfallgegners. Das Problem ist, dass mit der Versicherung kein eigener Versicherungsschutz besteht. Die Schäden am eigenen Fahrzeug müssen Fahrzeuginhaber selbst begleichen oder vorher mittels einer Kaskoversicherung absichern. Besteht die Kaskopolice, gilt es durch das Schadengutachten den Sachverhalt genau zu klären.
Bevor ein solches Gutachten beauftragt wird, ist die Kaskoversicherung zu kontaktieren. Sie entscheidet aufgrund der Faktenlage, ob zwingend ein Gutachten für den entstandenen Schaden benötigt wird. Gibt es Zweifel an den Angaben oder ist der Schadenswert nicht eindeutig zu ermitteln, dann wird ein Schadengutachten beauftragt.
Minderwertige Unfallkosten
Die Versicherer regulieren einen Schaden erst, wenn die Unfallkosten 750,00 Euro im Gesamtwert übersteigen. Handelt es sich um einen minderwertigen Schaden bis zu dieser Grenze, haften die Unfallbeteiligten selbst. In der Regel einigen sie sich darauf, dass jeder für seinen eigenen Schaden aufkommt und nicht zusätzlich die Kosten für den anderen übernimmt. Es sei denn, dass eindeutig nur einer der beiden Unfallbeteiligten als Unfallverursacher gilt. In dem Fall sollten sich beide Parteien die Schadensmeldung gut überlegen, weil sich das langfristig auf die Beitragszahlungen auswirkt.
Der Kfz-Gutachter erstellt bei einem minderwertigen Streitwert nach einem Unfall ein Kurzgutachten. Das dient ausschließlich der Tatsachenerhebung.
Zweifel am Gutachten
Das Schadengutachten des Kfz-Gutachters liegt vor, die Sache ist bei Gericht vorgemerkt und einer der beiden Parteien hat berechtigte Zweifel am Gutachten. In dem Fall kann dieser ein Sachverständigenverfahren einleiten, was auch durch das Gericht direkt angeordnet werden kann, sofern es feststellt, dass die Angaben ungenau sind oder Zweifel an den Angaben bestehen.
Wird das Sachverständigenverfahren zugelassen, wird ein erneutes Gutachten von einem unabhängigen Gutachter erstellt. Ohne ein anhängiges Gerichtsverfahren kann jeder der beiden Parteien ein Schadengutachten durch mehrere Kfz-Gutachter ihres Vertrauens erstellen lassen.
Die erstellten Gutachten sind bei einem Obergutachter einzureichen, der alle Gutachten prüft und Hinweise zu den einzelnen Gutachten liefert. Seine Expertise ist für die Rechtsprechung in einem anhängigen Rechtsverfahren rechtsgültig. Das wird anschließend auch von den Versicherungen akzeptiert, die damit über die Haftung entscheiden. Für die Kostenübernahme eines Sachverständigenverfahrens wird der Abschluss einer Rechtsversicherung empfohlen.