Schadensersatz bei Fahrzeugexplosion in Tiefgarage – Verkehrsrecht Dresden – Rechtsanwalt Dresden.

Rechtsgrundsatz Verkehrsrecht Dresden
:
Der „Betrieb eines Fahrzeuges“ im Sinne der Haftungsnorm § 7 Abs. 1 StVG ist weit zu fassen und setzt nicht voraus, dass das Schadensereignis im öffentlichen Verkehrsraum
stattfand (OLG München, Urteil vom 12.10.2009, 17 U 3159/09).

Sachverhalt Verkehrsrecht Dresden:

A parkt sein Fahrzeug auf öffentlicher Straße ab. Das anliegende Privatgrundstück hat Tiefgarage. Darin befindet sich das Fahrzeug des B. B lässt Motor an, um loszufahren. Es kommt zur Explosion. Teile des Fahrzeuges fliegen nach draußen und beschädigen das Fahrzeug des A. A klagt gegen B auf Schadensersatz. Das Landgericht weist die Klage ab, das OLG hebt das Urteil auf.

Rechtsgründe Verkehrsrecht Dresden:

Es besteht Haftung des B nach § 7 Abs. 1 StVG. Hiernach ist Haftung gegeben, wenn bei dem Betrieb eines Fahrzeuges u. a. eine Sache beschädigt wird. Der „Betrieb eines Fahr¬zeuges“ muss nicht notwendigerweise auf öffentlicher Verkehrsfläche geschehen. Es reicht aus, dass die Fremdschädigung im öffentlichen Verkehrsraum erfolgt. Das Anlassen des Fahrzeuges zum Losfahren war die Inbetriebnahme des Fahrzeuges.

Mein Rechtstipp Verkehrsrecht Dresden:

„Die Entscheidung ist richtig und schützt den Geschädigten. Wäre § 7 Abs. 1 StVG nicht bejaht worden, so hätte B nur bei Verschulden gehaftet. Verschulden wäre aber nicht oh¬ne weiteres anzunehmen gewesen“, so Rechtsanwalt Ulrich Horrion aus Dresden.