Die Beklagte argumentierte hiergegen, der „Lindt-Teddy“ stelle lediglich eine logische und einheitliche Fortsetzung ihrer eigenen Produktlinie dar, wobei sich die Aufmachung des Teddys an derjenigen des bekannten „Goldhasen“ orientiere. Dem folgte auch das Oberlandesgericht. Eine Verletzung einer Wortmarke durch eine dreidimensionale Figur könne dann vorliegen, wenn die Wortmarke, hier die Bezeichnung „Goldbär“, „die für den Verbraucher naheliegende, ungezwungene, erschöpfende und gleichsam einprägsame Betitelung und damit die am nächsten liegende griffige Bezeichnung der Figur“ sei. Dies sei hier jedoch nicht der Fall, da der „Lindt-Teddy“ auch einen Aufdruck mit der Herstellerbezeichnung, ein Logo, sowie den Aufdruck „Lindt-Teddy“ aufweise. Der Gesamteindruck der Figur werde daher nicht alleine durch Form und Farbgebung bestimmt. Zudem lehne sich das Produkt erkennbar an den „Goldhasen“ desselben Herstellers an. Dagegen könne nicht davon ausgegangen werden, die Beklage habe ihr Produkt der Marke „GOLDBÄREN“ angenähert, um z. B. Qualitätsvorstellungen, welche mit der bekannten Marke „GOLDBÄREN“ verbunden werden, auf ihr eigenes Produkt zu übertragen, da sie selbst ein bekannter Süßwarenhersteller sei.
Das Gericht ließ gleichwohl die Revision zum Bundesgerichtshof (BGH) zu, da die Frage, wann eine Kollision zwischen einer Wortmarke und einer dreidimensionalen Form auftreten könne, grundsätzlicher Natur sei.
Fazit:
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs besteht zumindest die Möglichkeit der Kollision einer Wortmarke mit einer reinen (zweidimensionalen) Bildmarke (so z. B. BGH, Beschluss vom 18. März 1999 – I ZB 24/96 – Schlüssel). Im Falle der Revisionseinlegung bleibt abzuwarten, wie sich der BGH zu der vorliegenden Fallkonstellation äußern wird. Bis zur Entscheidung des BGH wird der „Lindt-Teddy“ also nach wie vor einer bedrohten Spezies zuzurechnen sein.
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