
Essen, 09. August 2018*****Besucht ein Kind eine Privatschule, darf man unter bestimmten Voraussetzungen einen Teil des gezahlten Schulgeldes als Sonderausgaben geltend machen. Steuerberater Roland Franz, Geschäftsführender Gesellschafter der Steuerberatungs- und Rechtsanwaltskanzlei Roland Franz & Partner in Düsseldorf, Essen und Velbert, weist darauf hin: „Die wichtigste Voraussetzung ist, dass die Schule, die das Kind besucht, zu einem anerkannten Abschluss führt. Anerkannt sind aber auch Aufwendungen für Schulen, an denen zwar kein anerkannter Abschluss erlangt werden kann, die aber auf einen solchen ordnungsgemäß vorbereiten“.
Weil lediglich der Abschluss als solcher, nicht aber die Schule selbst anerkannt sein muss, benötigt man nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs für die Steuererklärung grundsätzlich keine Kopie eines Anerkennungsbescheides der zuständigen Kultusbehörde des jeweiligen Bundeslandes.
Im Zweifel muss man jedoch trotzdem dem Finanzamt nachweisen, dass die Voraussetzungen für den Sonderausgabenabzug vorliegen – und dann kann doch eine Bescheinigung der Schule erforderlich sein.
Alleinerziehende haben einen extra Freibetrag (Entlastungsbetrag). Wer ganz alleine mit einem oder mehreren Kindern in seinem Haushalt lebt, soll zur Abgeltung der durch das Alleinstehen typischerweise höheren Lebenshaltungskosten den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende erhalten.
„Wenn Sie wissen wollen, wie hoch der Entlastungsbetrag ist, für welche Kinder es den Entlastungsbetrag gibt, wann ein Kind zum Haushalt gehört, mit welchen Personen man zusammen leben darf (natürlich nur steuerlich gesehen) und wie man mit der Lohnsteuerklasse II schon während des Jahres Steuern sparen kann, helfen wir gerne weiter“, erklärt Steuerberater Roland Franz.