Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.: SdK verlangt sofortige Einberufung einer Hauptversammlung der JK Wohnbau AG

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Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.: SdK verlangt sofortige
Einberufung einer Hauptversammlung der JK Wohnbau AG

DGAP-Media / 20.12.2011 / 14:49

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Die Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. (SdK) fordert den Vorstand
der JK Wohnbau AG aufgrund der intransparenten Vorgänge rund um die
Geschäftsjahreszahlen 2010 zu einer sofortigen Einberufung einer
Hauptversammlung auf.

Dieser Schritt ist notwendig, damit die Aktionäre sich direkt bei den
Organen der Gesellschaftüber ihr Investment informieren können. Bis heute,
mehr als zwölf Monate nach dem Börsengang und fast ein Jahr nach dem
Geschäftsjahresende 2010, hat die Gesellschaft trotz Verpflichtung gemäßder Börsenordnung des Prime Standard keine Quartalsberichte und auch keinen
Jahresabschlussüber das Geschäftsjahr 2010 veröffentlicht, obwohl das
Aktiengesetz dies fordert. Die aktuelle Mitteilung der Gesellschaft zum
Jahresabschluss 2010 wirft mehr Fragen auf, als sie beantworten kann.
Darüber hinaus gilt es im Sinne der Aktionäre weitere Vorkommnisse seit dem
Börsengang aufzuarbeiten. Dies kann nur im Rahmen einer Hauptversammlung,
auf der die Organe Rede und Antwort stehen müssen, erfolgen.

Und diese Hauptversammlungüber das Geschäftsjahr 2010 hätte gemäßAktiengesetz längst stattfinden müssen. Die SdK hat beim Amtsgericht
München daher einen Antrag gestellt, die JK Wohnbau AG zur Einberufung
einer Hauptversammlung aufzufordern.

Ausführliche Erläuterung:
Wie aus einer Ad-hoc-Mitteilung der Gesellschaft vom 13.12.2011 hervorgeht,
erwartet das Münchner Immobilienunternehmen JK Wohnbau AG für das
Geschäftsjahr 2010 auf der Basis von IFRS einen Verlust vonüber 75 Mio.
Euro. Ein endgültiger Jahresabschluss wurde aber immer noch nicht
vorgelegt, eine Hauptversammlungüber das Geschäftsjahr 2010 bis heute
nicht einberufen. Dieser Gesetzesverstoß(gemäß§175 AktG muss eine
Gesellschaft acht Monate nach Geschäftsjahresende eine Hauptversammlung
einberufen), reiht sich ein in eine Liste von Unregelmäßigkeiten der
vergangenen zwölf Monate seit dem Börsengang des Unternehmens. So hat das
seit ca. einem Jahr im Prime Standard der Frankfurter Wertpapierbörse
gelistete Unternehmen seit seinem Börsengang im Jahr 2010 keine
Quartalsbilanzen mehr vorgelegt. Und das vorzeitige Ausscheiden des
Finanzvorstands der JK Wohnbau AG im September 2011 wurde nicht per ad-hoc
Mitteilung bekannt gegeben.

Nach dem Börsengang hatte die JK Wohnbau AG den Abschlussprüfer gewechselt
(nunmehr: Wirtschaftstreuhand GmbH, Stuttgart). Laut der Ad-hoc-Mitteilung
der Gesellschaft vom 13.12.2011 wird dieser sein Testat für die
Konzernbilanz 2010 jedoch verweigern. Die Gesellschaft hat in Reaktion
hierauf mitgeteilt, ihrem Abschlussprüfer keinerlei Unterlagen mehr zur
Verfügung zu stellen. Der Jahresabschluss der JK Wohnbau AG für das
Geschäftsjahr 2010 hätte aber spätestens am 30.6.2011 vorliegen, die
ordentliche Hauptversammlung für das Geschäftsjahr 2010 spätestens am
31.8.2011 stattfinden müssen. Beide Termine hat das Unternehmen
verstreichen lassen. Nachdem zwischenzeitlich der Abschluss als solcher
vorzuliegen scheint – wenn auch ohne Testat – muss die Hauptversammlung nun
unverzüglich einberufen werden. Die SdK hat inzwischen beim zuständigen
Amtsgericht München einen Antrag gestellt, den Vorstand der JK Wohnbau
durch Zwangsgeld zur unverzüglichen Einberufung einer Hauptversammlung
aufzufordern.

Irritierend an der Ad-hoc-Meldung vom 13.12.2011 sind noch weitere Aspekte:

Mitgeteilt wird, dass nun –Vorstand und Aufsichtsrat– der Gesellschaft
eine –unabhängige Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit einer freiwilligen
Prüfung des Quartalsabschlusses zum 30.9.2011 beauftragt haben–. Dies
erscheint erläuterungsbedürftig, da eine solche –freiwillige Prüfung eines
Quartalsabschlusses– aus Sicht der SdK keinen Sinn hat, so lange die
erheblichen Differenzen mit dem Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2010
noch nicht ausgeräumt sind. Außerdem ist die Auswahl und die Mandatierung
von Prüfern nach dem Aktiengesetz ausschließlich eine Angelegenheit der
Organe Aufsichtsrat und Hauptversammlung. Der Vorstand, dessen Tätigkeit im
Rahmen der Abschlussprüfung geradeüberprüft werden soll, kann nicht seine
eigenen Prüfer auswählen.

Weiter erscheint es nicht zulässig, wenn der scheidende
Vorstandsvorsitzende Dr. Josef L. Kastenberger seine Nachfolgeregelung
selbst gestaltet, wie es in der erwähnten Ad-hoc-Mitteilung heißt. Auch
dies ist Aufgabe des Aufsichtsrates. –Wir fordern daher den Aufsichtsrat
der JK Wohnbau zu einer Stellungnahme in Bezug auf die Abgrenzung seiner
Aufgaben gegenüber denen des Vorstandes der Gesellschaft auf–, stellt
Daniel Bauer, Vorstand der SdK, fest. Denn, so Bauer weiter, –wenn es in
der Ac-hoc-Mitteilung heißt, dass Herr Dr. Kastenberger die von ihm für
sinnvoll erachtete Nachfolgeregelung selbst gestalten möchte und die
Fortführung des Unternehmens einem erfahrenen Immobilienmanagementüberträgt, verstößt dies gegen das Aktiengesetz und kann aus Sicht der SdK
nicht geduldet werden–. Vielmehr ist es Aufgabe des Aufsichtsrates, einen
geeigneten Nachfolger für die Unternehmensspitze zu suchen und zu
bestellen.

SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.
20. Dezember 2012

Hinweis: Die SdK hält Aktien der JK Wohnbau AG!

Kontakt:
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Pressekontakt:
Lars Labryga
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Ende der Pressemitteilung

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