Selbstanzeige im Finanzstrafrecht

Selbstanzeige im Finanzstrafrecht

Selbstanzeigen im Finanzstrafrecht wirken nach derzeitiger Gesetzeslage immer nur für die Person, die in der Selbstanzeige ausdrücklich genannt ist. Dadurch wird die Selbstanzeige in der Praxis oft erpresserisch eingesetzt und kann ein Steuersünder durch seine Selbstanzeige sich selbst strafrechtlich befreien und durch Nichtbenennung eines zB beteiligten Täters diesen unweigerlich der Strafverfolgung aussetzen, weil durch die Selbstanzeige des unmittelbaren Täters die Tat durch die Behörde entdeckt wurde und für alle nicht in der Selbstanzeige genannten Täter (zB Beteiligte) eine spätere Selbstanzeige eines Beteiligten jedenfalls zu spät käme.

Angedacht wird nun im Zuge der Finanzstrafverfahrensreformüberlegungen, das eine Selbstanzeige immer für alle Täter (unmittelbarer Täter und Beteiligte) wirken soll – eine Täterbenennung soll nicht mehr erforderlich sein. Die Gesetzwerdung bleibt abzuwarten.

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StB/RA Dr. Tibor Nagy, Partner der nagy germuth partners Wirtschaftstreuhand und der Rechtsanwaltskanzlei NAGY Rechtsanwälte (www.nagy-rechtsanwaelte.at), hat sich als Steuerberater und Rechtsanwalt im Bereich des Finanzstrafverfahren spezialisiert, da in diesem Bereich – wie in kaum keinem anderen – die übergreifende Fachkompetenz als Steuerberater und als Rechtsanwalt unabdingbare Voraussetzung für Ihre professionelle Vertretung ist.