Sicherheit für das Ehrenamt

Sicherheit für das Ehrenamt

Eine Vereinsführung unterscheidet sich nicht von der Führung eines Unternehmens
hinsichtlich der Haftungssituation für den Vorstand. Deshalb ist es ratsam, eine
ehrenamtliche Vorstandstätigkeit nur dann aufzunehmen, wenn man sich mit den damit
verbundenen Aufgaben und Risiken auseinandergesetzt hat.
„Ein Verein ist schnell gegründet, ein Ehrenamt leicht übernommen – doch damit ist es
nicht getan. Die rechtliche Absicherung des Vorstandes sollte auf alle Fälle eines der
ersten Themen für jeden Verein sein,“ empfiehlt Roland Weber, Experte für Verbands- und
Vereinsrecht beim Verein DEUTSCHES EHRENAMT e.V..

Haftungsrisiken – die fünf häufigsten Fallen auf einen Blick
Unter dem Motto ‚Wir halten dem Ehrenamt den Rücken frei’ ist der Verein DEUTSCHES
EHRENAMT e.V. auf die rechtliche, steuerliche sowie versicherungstechnische Beratung
von Vereinen, Verbänden und Stiftungen spezialisiert. Ehrenamtlich engagierte Menschen
leisten einen wichtigen Beitrag für die Gesellschaft, sind sich aber oft ihrer
Haftungssituation nicht bewusst. Zur Information weist das DEUTSCHE EHRENAMT e.V.
auf die fünf häufigsten Haftungsrisiken hin, die ehrenamtliche Vorstandsmitglieder zu
beachten haben.

1. Der Vorstand verletzt seine Pflicht zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung
Nach § 26 BGB ist der Vorstand das Geschäftsführungsorgan des Vereins und damit für
die ordnungsgemäße Erledigung der Geschäftsführung verantwortlich. Kommt er dieser
Pflicht schuldhaft nicht nach und entsteht dem Verein dadurch ein finanzieller Schaden,
kann er vom Verein persönlich in Anspruch genommen werden. Er haftet dann mit seinem
Privatvermögen.

2. Aufgaben- und Zuständigkeitsverteilung sind im Verein nicht klar geregelt
Die Regelungen in der Satzung sind maßgebend für die Verteilung der Verantwortung im
Verein. Der Vorstand ist verantwortlich, dass eine klare und eindeutige Aufgaben- und
Zuständigkeitsverteilung im Verein vorgenommen wird.

3. Die ehrenamtliche Tätigkeit wurde nicht pflichtbewusst ausgeführt
Die ehrenamtliche Wahrnehmung der Vereins- und Vorstandsaufgaben befreit nicht von
der persönlichen Haftung. Bei der Erfüllung der gesetzlichen Pflichten muss der Vorstand
nach § 26 BGB in der Lage sein, die Aufgaben vollständig und fristgemäß zu erfüllen, um
persönliche Haftungsrisiken zu vermeiden.

4. Die Untergliederungen und Abteilungen des Vereins werden nicht ausreichend
überwacht
Der Vorstand ist auch für das Handeln der Abteilungen / Untergliederungen des Vereins
verantwortlich. Dies gilt vor allem für die steuerlichen Pflichten im Außenverhältnis, da der
Verein insgesamt ein einheitliches Steuersubjekt ist.

5. Der Vorstand hat Risiken nicht versichert
Der Vorstand muss sicherstellen, dass er sich gegen die Risiken der privaten Haftung
ausreichend versichert, um nicht seine private Existenz auf Spiel zu setzen.