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Sika AG: STIMMRECHTSPRIVILEG DER FAMILIE ENTFÄLLT – ÜBER 35% DES AKTIONARIATS
UNTERSTÜTZEN KURS DES VERWALTUNGSRATES
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Source: Globenewswire
Der Verwaltungsrat der Sika AG hat gestern nach intensiver Analyse zur Klage der
Schenker-Winkler Holding AG (SWH) auf Abhaltung einer vorzeitigen
ausserordentlichen Generalversammlung die folgenden Entscheidungen getroffen:
BESCHRÄNKUNG DES BURKARD/SWH STIMMRECHTS AUF 5%, RECHT AUF EINBERUFUNG EINER
AUSSERORDENTLICHEN GENERALVERSAMMLUNG ENTFÄLLT
Nach Ansicht des Verwaltungsrates ist das Stimmrecht der Familie Burkard/SWH auf
die statutarische 5%-Grenze zu beschränken. Die Familie Burkard/SWH bildet mit
Saint-Gobain eine Gruppe[1] und übt somit ihr Stimmrecht an der
Generalversammlung nach den Weisungen von Saint-Gobain aus. Darin liegt gemäss
wiederholter bundesgerichtlicher Rechtsprechung[2] eine unzulässige Umgehung der
statutarischen Stimmrechtsbeschränkung.
Die Statuten der Sika AG sehen vor, dass ein Namenaktionär nicht mehr als 5%
aller Namenaktien halten soll. Nur die Familie Burkard und SWH waren davon immer
ausgenommen. Dieses ausserordentliche Privileg erklärt sich einzig aus der über
100-jährigen engen Verbindung der Familie Burkard zu Sika und ihrer wiederholten
öffentlichen Äusserungen, diese auch in Zukunft beizubehalten und das
Unternehmen vor Übernahmen zu schützen. Mit der eingetretenen Gruppierung
zwischen der Familie Burkard/SWH und Saint-Gobain muss die
Stimmrechtsbeschränkung Anwendung finden. Damit entfällt das Recht auf
Einberufung einer ausserordentlichen Generalversammlung.
RECHTSGUTACHTEN PROF. DR. PETER NOBEL
Die Entscheidung des Verwaltungsrates wird durch ein Rechtsgutachten von Prof.
Dr. Peter Nobel gestützt. Prof. Dr. Peter Nobel: „Die Familie Burkard und Saint-
Gobain bilden eine Aktionärsgruppe. Mit der faktischen Übertragung der
Stimmrechte an Saint-Gobain muss die Stimmrechtsbeschränkung von 5% angewendet
werden. Die Schenker-Winkler Holding ist unter diesen Umständen auch nicht
legitimiert, die Einberufung einer ausserordentlichen Generalversammlung zu
verlangen.“
DROHENDER KOMPETENZVERLUST IM VERWALTUNGSRAT – KEINE NOTWENDIGKEIT FÜR
AUSSERORDENTLICHE GV
Unabhängig von der fehlenden juristischen Legitimation droht mit der beantragten
Abwahl des Präsidenten Dr. Paul Hälg, eines langjährigen VR-Mitglieds (Daniel
Sauter) und der Vorsitzenden des Audit Committees (Monika Ribar) ein
signifikanter Kompetenzverlust im Verwaltungsrat. Dies ist umso gewichtiger, als
der Verwaltungsrat mitten in den Abschlussarbeiten für das Geschäftsjahr 2014
steht. Anstelle dieser VR-Mitglieder will SWH lediglich den industrie-
unerfahrenen Rechtsanwalt Dr. Max Roesle als Präsidenten eines globalen Konzerns
mit über CHF 5.5 Mia. Umsatz und rund 17–000 Angestellten einsetzen. Der von
SWH vorgeschlagene Chris Tanner hat kurz nach seiner Nominierung seine
Kandidatur wieder zurückgezogen, weil ihm in seiner Sicht die nötige
Unabhängigkeit nicht gewährt würde. Damit wäre es auch aus operativer Sicht
unverantwortlich, so kurz vor der ordentlichen Generalversammlung noch eine
ausserordentliche Generalversammlung einzuberufen.
BREITE AKTIONÄRSUNTERSTÜTZUNG
Mittlerweile haben Aktionäre mit einem kumulierten Kapitalanteil von mehr als
35% Verwaltungsrat und Management ihre Unterstützung für die Wahrung der
Interessen der Sika und ihrer Stakeholder zugesagt. Dies entspricht mehr als dem
Doppelten des Kapitalanteils der Familienholding.
DATUM 26. Januar 2015 KONTAKT Dominik Slappnig
   Corporate Communications und
SIKA AG Zugerstrasse 50 Â Investor Relations
 6341 Baar, Switzerland TELEFON +41 58 436 68 21
 www.sika.com E-MAIL slappnig.dominik@ch.sika.com
SIKA FIRMENPROFIL
Sika ist ein Spezialchemieunternehmen mit marktführender Position in der
Entwicklung und Herstellung von Systemen und Produkten für die Bereiche Klebung,
Dichtung, Dämpfung, Verstärkung und Schutz im Bau- und Kraftfahrzeugsektor. Sika
hat Tochterunternehmen in 90 Ländern weltweit mit über 160 Produktionsstätten.
Seine rund 17–000 Mitarbeiter haben 2014 einen Jahresumsatz von CHF 5.6
Milliarden erwirtschaftet.
[1] Publikationen der Offenlegungsstelle der Swiss Stock Exchange vom
11.12.2014 und 5.1.2015, http://www.six-exchange-
regulation.com/obligations/disclosure/major_shareholders_de.html
[2] Bundesgerichtsentscheide 81 II 534, 90 II 235 E 4B, 109 II 43 E 3b
Die Medienmitteilung ist auf folgendem Link als PDF abrufbar:
Medienmitteilung:
http://hugin.info/100359/R/1889292/668722.pdf
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Source: Sika AG via GlobeNewswire
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