Skimming – Bank muss haften

Der Bundesgerichtshof die Verbraucherrechte von Bankkunden entscheidend gestärkt. Eine Bank muss künftig beweisen, dass missbräuchliche Bargeldabhebungen mit der Originalkarte des Kunden erfolgt sind, wenn sie vom Kunden Schadenersatz will. Ansonsten könne die Abhebung nämlich auch mit einer gefälschten Bankkarte erfolgt sein. Im verhandelten Fall ging es um einen Bankkunden, von dessen Konto in einer Nacht an verschiedenen Geldautomaten sechsmal jeweils 500 Euro abgehoben wurden. Die 3.000 Euro wollte der Kunde von der Bank erstattet haben, da er das Geld nicht abgehoben hatte. Da aber das Geld mit der korrekten Geheimzahl abgehoben worden war, war für die Bank klar, dass der Kunde seine Sorgfaltspflicht verletzt hatte und er somit selbst für den Schaden aufkommen müsse. Die Richter sahen dies anders. Nach dem aktuellen müssen nun die Geldinstitute beweisen, dass das Geld tatsächlich mit der original Bankkarte des Kunden und nicht mit einer illegal angefertigten Kopie (Skimming) am Bankautomaten abgehoben worden ist. Denn nur im Fall, dass die Originalkarte verwendet wurde, könne davon ausgegangen werden, dass der Kunde auch wirklich fahrlässig gehandelt und Karte und PIN an ein und demselben Ort aufbewahrt habe, so ARAG Experten. Kann die Bank beweisen, dass mit der Originalkarte und PIN des Kunden unrechtmäßig Geld abgehoben wurde, gilt allerdings weiterhin der „Anscheinsbeweis“, also die starke Vermutung, dass der Kunde fahrlässig gehandelt habe (BGH, Az.: XI ZR 370/10)

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