Skonto ist nicht betragsmäßig auszuweisen

Skonto ist nicht betragsmäßig auszuweisen

Essen, 19. Mai 2010****Jede Rechnung muss Angaben über vereinbarte Entgelte bzw. eine im Voraus vereinbarte Minderung des Entgelts beinhalten. Welche Pflichtangaben eine Rechnung enthalten muss, damit sie ordnungsgemäß ist, ergibt sich aus §§ 14 Abs. 4 und 14a UStG sowie aus §§ 33 und 34 UStDV.

„Maßgeblich ist das Entgelt ohne Umsatzsteuer, also der Nettobetrag. Entgelte für mehrere Leistungen mit demselben Steuersatz dürfen zusammengefasst werden. Bei Entgeltminderungen genügt es, wenn in der Rechnung auf das bei dem leistenden Unternehmer und dem Rechnungsempfänger vorliegende Dokument hingewiesen wird, aus dem sich die Vereinbarung der Entgeltminderung ergibt. Alle Dokumente wie z. B. Schriftwechsel, Ergänzung eines Vertrages etc. müssen leicht und eindeutig nachprüfbar sein. Diese Dokumente sollten dem jeweiligen Geschäftsvorgang beigefügt sein,“ erklärt Dipl.-Finw. Bettina M. Rau, Steuerberaterin und Partnerin in der Steuerberatungs- und Rechtsanwaltskanzlei Roland Franz & Partner in Essen.

Bei Rabatt- und Bonusvereinbarungen bieten sich für den Hinweis auf der Rechnung folgende Formulierungen an:
„Es ergibt sich eine Entgeltminderung aufgrund einer Rabattvereinbarung vom …“ oder „Eine Entgeltminderung ergibt sich aus der aktuellen Rahmen- und Konditionsvereinbarung“ oder „Es wird auf die Bonusvereinbarung vom … hingewiesen“.

Bei einer Skontovereinbarung ist das Skonto nicht betragsmäßig auszuweisen – weder mit dem Bruttobetrag noch mit dem Nettobetrag zuzüglich Umsatzsteuer. Es genügt eine Angabe „2% Skonto bei Zahlung bis …“.

Bei nachträglichen Entgeltminderungen gilt folgendes:
Bei Boni, Skonti, Rabatten erfolgt die Berichtigung der USt bzw. VoSt bei Inanspruchnahme des Skontos bzw. Gewährung des Bonus oder Rabattes.
Mindert sich der Kauf- oder Lieferpreis aufgrund einer Mängelrüge, ändert sich die Bemessungsgrundlage zum Zeitpunkt der Gutschrift auf dem Konto des Kunden.
Bei uneinbringlichen Forderungen liegt die Uneinbringlichkeit insbesondere bei Zahlungsunfähigkeit und in Fällen der Insolvenzeröffnung vor. Aber auch dann, wenn der Kunde die Forderung bzw. die Höhe der Forderung ernsthaft und fundiert bestreitet.
Erlischt die Forderung auf eine Gegenleistung aufgrund einer späteren Vertragsänderung, mindert sich das Entgelt bereits im Zeitpunkt der Vertragsänderung.