So schützen sich Hausfrauen vor Elternunterhalt

Elternunterhalt auch für Hausfrauen
Junge Frauen haben heute mehr denn je die Wahl, sich der Familie und den Kindern oder dem Beruf zu widmen. Noch immer fällt manche Entscheidung für eine klassische Hausfrauenehe, bei der sie später finanziell von ihrem Ehemann abhängig sind. Doch was passiert in diesem Fall, wenn die Eltern zum Pflegefall werden? Wie sieht es dann mit dem Unterhalt und mit der Übernahme der Kosten aus? Der Bundesgerichtshof hat für diesen Fall gerade erst in einem veröffentlichten Urteil bestätigt, dass Frauen auch dann zum Elternunterhalt verpflichtet sind, wenn sie keine eigene Altersvorsorge abgeschlossen hat und lediglich Vermögen geerbt hat (Az. XII ZB 236/14 v. 29. April 2015). Im schlimmsten Fall muss sie ihr gesamtes Vermögen auf den Elternunterhalt anrechnen und ist dann im Alter völlig mittellos. Im vorliegenden Fall hatte das Sozialamt gegen die Frau geklagt, die ein Einfamilienhaus besitzt und keine Miete zahlt. Sie war bereits durch ihren Mann finanziell abgesichert und hatte folglich keine Altersvorsorge abgeschlossen. Im BGH-Urteil wird das Einkommen der Familie als Basis für die Berechnungen angesetzt. Wenn Frauen sich vor dem Verlust eines Erbes schützen wollen, müssen sie sich selbst mit ihrer Vorsorge auseinandersetzen.

Nur ein Notgroschen bleibt bestehen
Grundsätzlich sagt der Gesetzgeber zum Thema Elternunterhalt, dass volljährige Kinder nicht selbst in Gefahr geraten dürfen, im Alter zum Sozialfall zu werden. Das heißt, bereits getroffene Dispositionen für die Altersvorsorge müssen anerkannt werden. Ist aber auf den Namen der Hausfrau oder sogar auf einem Gemeinschaftskonto Vermögen vorhanden, kann dieses für den Elternunterhalt mit Ausnahme eines Notgroschens verwendet werden. Nur eine Altersvorsorge, die vor der Hausfrauentätigkeit aufgebaut wurde, unterliegt dem Schonvermögen und wird nicht angetastet. Für Berufstätige gilt die Maßgabe, dass fünf Prozent des Bruttogehalts und 24 Prozent der Einkünfte von Selbständigen für die Altersvorsorge aufgewendet werden dürfen. Die Art der Geldanlage ist dabei unerheblich.

So können Frauen vorbeugen
Die Lösung für betroffene Frauen besteht letztlich darin, mit dem Ehepartner gemeinsam Vorsorge für die Zukunft zu treffen. Rentenversicherungen und Depots sollten getrennt eröffnet werden, damit sie leichter unter das gesetzlich festgelegte Schonvermögen fallen. Weniger sinnvoll ist es, solche Verträge gemeinsam auf einen Namen zu eröffnen, weil sie dann auf den Elternunterhalt angerechnet werden.