Welche Bedingungen für den Steuerabzug gelten
Nur Spenden für gemeinnützige Zwecke (die Allgemeinheit wird auf materielle, geistige oder sittliche Weise gefördert), mildtätige Zwecke (Personen werden selbstlos unterstützt) und kirchliche Zwecke sind abzugsfähig. Voraussetzung ist in jedem Fall, dass keine Gegenleistung für die jeweilige Spende erwartet wird. Spenden sind bis zu einer Höhe von insgesamt 20 % des Gesamtbetrags der Einkünfte als Sonderausgaben steuerlich abzugsfähig. Abziehbare Zuwendungen, die die Höchstbeträge überschreiten oder im Veranlagungszeitraum der Zuwendung nicht berücksichtigt werden können, sind im Rahmen der Höchstbeträge in den folgenden Veranlagungszeiträumen als Sonderausgaben abzuziehen. Die formalen Anforderungen sind eindeutig geklärt. Bei einer Spendensumme bis zu einer Höhe von 200 Euro genügt eine Kopie des Bankauszuges oder des Buchungsbelegs (§ 50 Abs. 2 EstDV) als Nachweis. Bei Spenden, die diesen Betrag übersteigen, wird eine nach amtlichem Vordruck erstellte Zuwendungsbestätigung (§ 50 Abs. 1 EstDV) notwendig.
Für ausführliche Informationen steht der Steuerberater Körnig aus Mannheim jederzeit zur Verfügung.
Weitere Informationen unter:
http://www.stb-koernig.de