Staat fördert Basisrente ab 2015 stärker

Die Basisrente wird ab Januar 2015 attraktiver. Der
bisherige Förderrahmen wird aufgestockt und zukünftig dynamisiert.
Einer entsprechenden Gesetzesänderung hat der Bundesrat zugestimmt.

Die Fördergrenzen waren seit der Einführung der Basisrente im Jahr
2005 unverändert geblieben. Das jetzt verabschiedete
Zollkodexanpassungsgesetz sieht vor, dass der förderfähige
Höchstbetrag für Beiträge zu einer Basisversorgung künftig
dynamisch an den Höchstbeitrag zur knappschaftlichen
Rentenversicherung (West) gekoppelt wird. Bislang durften Bürger
höchstens 20.000 Euro als Altersvorsorgeaufwand von der Steuer
absetzen. Künftig gilt der – jährlich angepasste – Höchstbeitrag zur
knappschaftlichen Rentenversicherung (West) als Obergrenze.

„Wir begrüßen die gesetzliche Neuregelung ausdrücklich: Die
Dynamisierung der steuerlichen Förderung stärkt die Attraktivität der
Basisrente nachhaltig. Künftig können Bürger mit steigendem Einkommen
ihre Beiträge zur Altersvorsorge anpassen und Rentenlücken im Alter
besser als bisher vermeiden“, sagt Peter Schwark, Mitglied der
Hauptgeschäftsführung des Gesamtverbandes der Deutschen
Versicherungswirtschaft (GDV).

Was ändert sich 2015 genau?

Für 2015 können maximal 22.172 Euro als Beitrag für eine
Basisrente von der Steuer abgesetzt werden. Dieser Wert errechnet
sich aus dem geltenden Beitragssatz von 24,8 Prozent (Arbeitgeber-
und Arbeitnehmeranteil) sowie der Beitragsbemessungsgrenze von 89.400
Euro in der knappschaftlichen Rentenversicherung in Westdeutschland.
Unter diesen Höchstbetrag fallen auch die Beiträge zur gesetzlichen
Rentenversicherung. Zudem können ab 2015 wie bereits bei der
Riester-Rente auch bei der Basisrente zwölf Monatsleistungen in einer
Auszahlung zusammengefasst werden. Ferner wird die bei der Basisrente
bisher schon mögliche Einmalabfindung von Kleinbetragsrenten
gesetzlich klar geregelt.

Wie fördert der Staat die Basisrente?

Der Staat fördert die Basisrente ausschließlich über die
steuerliche Abzugsmöglichkeit der Beiträge. Die eingezahlten Beiträge
können dabei als sogenannte Sonderausgaben über die
Einkommensteuererklärung abgezogen werden. Eine staatliche Zulage wie
bei der Riester-Rente gibt es nicht. Generell ist jeder
förderungsberechtigt, der einkommensteuerpflichtig ist und seinen
Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort in Deutschland hat.

Für 2014 werden vom Fiskus 78 Prozent der Beiträge für Basisrenten
als Sonderausgaben anerkannt. Bisher war das Beitragsvolumen
gedeckelt und lag bei 20.000 Euro pro Jahr, für Verheiratete bei
40.000 Euro. Ab dem kommenden Jahr gelten dann die neuen
Fördergrenzen.

Für wen lohnt sich die Basisrente?

Die Basisrente bleibt insbesondere für Selbstständige erste Wahl
beim Aufbau einer eigenen Altersvorsorge. Denn sie haben nur damit
die Möglichkeit, aus unversteuertem Einkommen relativ hohe Summen in
die private Altersvorsorge zu investieren und einen großen Anteil
davon steuerlich abzusetzen.

Die Förderung können auch Arbeitnehmer und Beamte nutzen. Nur ist
der Fördereffekt bei ihnen – anders als bei den meisten
Selbstständigen – geringer. Denn laut Gesetz werden andere
Vorsorgeaufwendungen neben den Beiträgen zu einer Basisrente bis zu
einer Fördergrenze von bisher 20.000 Euro und ab dem kommenden Jahr
bis zu 22.172 Euro ebenfalls berücksichtigt – darunter beispielsweise
die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung. Der Spielraum für
absetzbare Beiträge sinkt damit entsprechend – je nachdem, wie hoch
die Aufwendungen des Arbeitnehmers und seines Arbeitgebers für die
gesetzliche Rente im Jahr sind. Selbstständige zahlen in der Regel
keine Beiträge zur gesetzlichen Rente und können daher den
Förderrahmen maximal ausschöpfen.

Was ist die Basisrente?

Bei der Basisrente handelt es sich im Prinzip um eine private
Rentenversicherung – mit garantierten Leistungen und einer nicht
garantierten Überschussbeteiligung. Ein
Berufsunfähigkeitszusatzschutz (BUZ) kann integriert werden, wenn der
BUZ-Beitragsanteil unter 50 Prozent liegt. Seit 2014 ist auch ein
vollständiger Berufsunfähigkeitsschutz als Basisrente förderfähig,
sofern die sich daraus ergebende Rente im Berufsunfähigkeitsfall
lebenslang gewährt wird.

Was muss ich bei einer Basisrente beachten?

An den Basisrenten-Vertrag hat der Gesetzgeber gewisse Auflagen
geknüpft: Wer das eingezahlte Kapital entnimmt, beleiht, verpfändet
oder anderweitig verwertet, verliert die Förderung. Der Vertrag muss
statt einer Kapitalzahlung eine lebenslange monatliche Leibrente
vorsehen, die nicht vor Vollendung des 60. Lebensjahres ausgezahlt
werden darf. Für Verträge, die seit 2012 geschlossen wurden, gilt
wegen der Rente mit 67 erst das 62. Lebensjahr. Der GDV weist zudem
daraufhin, dass das Vorsorgekapital der Basisrente während der
Ansparzeit vor dem Zugriff Dritter geschützt ist. Das heißt: Weder
die Agenturen für Arbeit noch das Sozialamt oder eventuelle Gläubiger
haben Zugriff auf die Basisrente. Nur die spätere Rente ist oberhalb
der Freigrenzen pfändbar. Da die staatliche Förderung ausschließlich
über Steuervorteile läuft, ist vor Vertragsabschluss steuerliche
Beratung dringend zu empfehlen.

Ansprechpartnerin:
Una Großmann
Tel.: 030 / 2020-5902
u.grossmann@gdv.de