Stellungnahme der TelDaFax Holding AG

Aufgrund einer Anzeige eines von einem Detektivbüro übersandten Vorgangs hat die Staatsanwaltschaft Bonn Überprüfungen eingeleitet. Hierzu ist die Staatsanwaltschaft bei der Erstattung jeder Strafanzeige von Amts wegen verpflichtet.

Unrichtig ist die erneute Behauptung, bei der Staatsanwaltschaft Landshut liefen Untersuchungen wegen Verdachts des Betruges gegen Verantwortliche von TelDaFax.

Im Übrigen ist durch den anwaltlichen Vertreter von Herrn Bath gegenüber der Staatsanwaltschaft Bonn im Rahmen angebotener und praktizierter enger Kooperationsbereitschaft zu dem vermeintlichen Vorwurf der Insolvenzverschleppung bereits Stellung genommen worden. Dieser Vorwurf ist aus Sicht unseres anwaltlichen Vertreters vollständig ausgeräumt.

Zur Erläuterung:
Das oben angesprochene Verfahren klärt, ob aufgrund eines so genannten Anfangsverdachts gemäß §§ 152, 160 StPO eine Straftat vorliegen könnte. Aber: Nach § 160 Satz 2 StPO muss die Staatsanwaltschaft nicht nur die zur Belastung, sondern auch die zur Entlastung dienenden Umstände ermitteln.

Ein Anfangsverdacht muss von einer Staatsanwaltschaft im Rahmen ihrer Verpflichtung durch das Legalitätsprinzip angenommen werden, wenn es nach kriminalistischen Erfahrungen auch nur möglich erscheint, dass eine verfolgbare Straftat vorliegen könnte.