Persönliche Entscheidung
Laut § 627 BGB darf jeder Steuerpflichtige einen Steuerberater seiner Wahl mit seinen steuerlichen Pflichten beauftragen. Auch der Wechsel ist jederzeit möglich. Der Vertrag ist zu jederzeit mit sofortiger Wirkung sowohl von dem Mandanten als auch vom Steuerberater ohne Einhaltung einer Frist und ohne Kündigungsgrund möglich.
Die Angst, dass nach dem Wechsel vertrauliche Informationen nicht mehr sicher sind, ist unbegründet. Auch nach der Zusammenarbeit ist der Steuerberater zu einem diskreten Umgang verpflichtet. Der neu gewählte Steuerberater muss für seine Tätigkeit über die notwendigen Dokumente verfügen. Zur Übermittlung dieser ist der vorherige Steuerberater verpflichtet. Niemand muss also befürchten, dass er sich die Unterlagen neu beschaffen muss. Der Wechsel gestaltet sich völlig unkompliziert und der hoffentlich reibungslosen Zusammenarbeit mit dem neuen Steuerberater steht nichts mehr im Wege.
Für ausführliche Informationen steht die Steuerberaterin Ute Marseille aus Bochum jederzeit gerne zur Verfügung.
Weitere Informationen unter:
http://www.steuerkanzlei-marseille.de