Die Finanzverwaltung hilft sich damit, indem sie Steuerbescheide, in denen es auf Verfassungsmäßigkeit ankommt, insoweit für vorläufig erklärt. Welche Verfahren dieser Vorläufigkeitsvermerk konkret betrifft, macht das Bundesfinanzministerium in seinem so genannten Vorläufigkeitskatalog bekannt (aktuell: Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 10. November 2008). Gegenwärtig umfasst dieser Katalog acht Verfahren.
Die Zahl der tatsächlich beim Bundesfinanzhof anhängigen Verfahren liegt jedoch weit höher. Die Ecovis-Statistik weist derzeit rund 60 Fälle auf. Auf alle diese Verfahren bezieht sich der Vorläufigkeitsvermerk auf den Steuerbescheiden nicht. Bei Differenzen zwischen der eigenen Steuerberechnung und der vom Finanzamt ermittelten Steuerlast, kann es sich also lohnen, einen Steuerberater einzuschalten oder die Verbraucherzentrale um Hilfe zu bitten. Die Fachleute prüfen, woraus die unterschiedlichen Summen resultieren und ob der Abweichung eventuell ein Sachverhalt zugrunde liegt, für den ein Verfahren anhängig ist, dessen Ausgang unter Umständen später zu einer Vergünstigung für den Steuerzahler führt. Dann wird mit Bezug auf das Verfahren Einspruch eingelegt.
Generell sollte jeder seinen Steuerbescheid gründlich prüfen, weil ein Großteil der Bescheide erfahrungsgemäß fehlerhaft ist. Der Steuerzahler muss auch hier feststellen, woraus sich die Differenz zwischen dem selbst errechneten Ergebnis und dem vom Finanzamt geforderten Steuerbetrag ergibt. Nur so kann er einen Einspruch gegen seinen Steuerbescheid begründen. Der Einspruch ist an das zuständige Finanzamt zu richten. Die Frist dafür beträgt 1 Monat.