Steuerliche Besonderheiten von Minijobs

Von einem Minijob spricht man, wenn es sich bei einem Arbeitsverhältnis um eine „geringfügige Beschäftigung“ mit einem monatlichen Verdienst von 450 Euro oder weniger handelt. Im Jahr 2013 gingen rund sieben Millionen Deutsche einer solchen Tätigkeit nach. Ein Hauptgrund für ihre Beliebtheit ist dabei vor allem die Flexibilität. Auch nutzen viele Menschen den Minijob, um legal Geld hinzu zu verdienen. Bei allen Vorteilen sind dabei allerdings auch einige Dinge zu beachten.

 

Welche Besonderheiten gibt es bei der Sozialversicherung?

Sofern er die monatliche Grenze von 450 Euro nicht überschreitet, ist der Minijob für den Angestellten sozialversicherungsfrei. Das bedeutet, dass er keine Abgaben zur Krankenversicherung und zur Arbeitslosenversicherung leisten muss. Seit der Neureglung der Teilzeitbeschäftigung sind Minijobs aber grundsätzlich rentenversicherungspflichtig. Das bedeutet, dass der Arbeitgeber den Rentenversicherungsbetrag von 15 Prozent zahlt und der Angestellte die Differenz zur gesetzlichen Krankenversicherung (Stand: 2013). Für den Angestellten hat dies den Vorteil dass er volle Rentenansprüche erwirbt, egal ob es dabei um die Erwerbsminderungsrente, die Riester-Förderung oder ähnliches geht. Er hat allerdings die Möglichkeit, sich von der Rentenversicherungspflicht befreien zu lassen. Weiterführende Informationen zu diesem Thema findet man zum Beispiel in den zahlreichen ebooks, die unter http://shop.lexware.de/ebook zum kostenfreien Download zur Verfügung stehen.

 

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Das ist bei der Lohnsteuer zu beachten

Wie bei der Sozialversicherung gibt es auch in puncto Lohnsteuer Besonderheiten, die es in einem regulären Arbeitsverhältnis nicht gibt. Grundlegend unterscheidet man dabei zwei verschiedene Möglichkeiten, die pauschale Einkommensbesteuerung oder die Besteuerung mit einer Lohnsteuerkarte. Die meisten geringfügig Beschäftigten wählen die Pauschalbesteuerung des Einkommens. Dabei wird das gesamte Einkommen pauschal mit zwei Prozent versteuert. Der Arbeitgeber zahlt die Steuer an die Minijob-Zentrale. Prinzipiell kann er verlangen, dass sein Angestellter die Kosten übernimmt, in der Praxis kommt das aber eher selten vor. Zahlreiche News und Hintergrundinfos zu verwandten Themen finden Sie auch unter https://www.mittelstandcafe.de/kategorie/unternehmensfuehrung/service/steuerberatung/.

 

Bei Sonderzahlungen ist Vorsicht geboten

Außerplanmäßige Sonderzahlungen sind zunächst einmal immer etwas Positives. Beim Minijob sind hierbei allerdings ein paar Besonderheiten zu beachten. Durch die zusätzliche Zahlung kann es nämlich passieren, dass das monatliche Einkommen über 450 Euro steigt. Damit würden die sozialversicherungs- und steuerrechtlichen Vorteile entfallen, die der Minijob von Haus aus bietet.

Bei solchen Sonderzahlungen handelt es sich zum Beispiel um Weihnachts- oder Urlaubsgeld. Sie sind bei der Berechnung des Arbeitsentgelts stets zu berücksichtigen, da wenigstens einmal jährlich damit gerechnet werden muss.

 

Auch der Arbeitgeber muss einiges beachten

Bei einem Minijob gibt es auch aus Arbeitgebersicht zahlreiche Besonderheiten. Dabei geht es zum Beispiel um Fragen wie die folgenden:

  • Welche Kosten verursacht ein Minijobber monatlich?
  • Gibt es steuerliche Vorteile, wenn man seinen Ehegatten als Minijobber anstellt?
  • Welche gesetzlichen Neuerungen gibt es ab dem kommenden Jahr?
  • Was muss man tun, wenn sich der Minijobber von seiner Rentenversicherungspflicht befreien will?
  • Wo finde ich den Fragebogen mit Informationen der Bundesknappschaft?

Auch auf diese und ähnliche Fragen, findet man umfangreiche Antworten, wenn man sich in Ratgebern wie den kostenlosen Lexware-ebooks informieren. Mit wenig Aufwand vermeidet man es damit, steuerliche Vorteile ungenutzt zu lassen oder Mehrzahlungen auf sich zu nehmen.