– Telearbeit nimmt immer mehr zu.
– Vermietet der Telearbeiter das Zimmer, in dem der
Telearbeitsplatz liegt, an den Arbeitgeber, ist ein Abzug
aller Kosten sichergestellt.
– Ein vermieteter Telearbeitsplatz ist kein häusliches
Arbeitszimmer
Die Vorteile von häuslicher Telearbeit überwiegen sowohl für den
Arbeitnehmer, der im häuslichen Umfeld arbeiten kann, als auch für
den Arbeitgeber, der seine Infrastruktur verschlanken kann. In diesen
Fällen wird immer häufiger ein Mietvertrag über den Raum geschlossen,
in dem sich der Telearbeitsplatz befindet. Der Arbeitgeber zahlt
einen angemessen Mietzins und stellt in aller Regel auch die
Büromöbel, die EDV-Ausstattung und die sonstigen Arbeitsmittel.
„Bei dieser durchaus gängigen Gestaltung wird der beim
Arbeitnehmer eingerichtete Telearbeitsplatz zu einem ausgelagerten
(externen) Büro des Arbeitgebers“, so Jörg Strötzel, Vorsitzender der
VLH. „Bei dieser Gestaltung gibt es keine Abzugsbeschränkungen, so
dass alle erwerbsbedingten Kosten beim Arbeitnehmer abziehbar sind“,
so Strötzel weiter.
Dies hatte der Bundesfinanzhof schon in 2003 entschieden. Folglich
ist der an den Arbeitgeber vermietete Raum auch kein „häusliches
Arbeitszimmer“ des Arbeitnehmers.
Dies bedeutet für den Arbeitnehmer, dass er die vom Arbeitgeber
erhaltene Miete – und ggf. auch vereinnahmte Nebenkosten – bei den
Einkünften aus Vermietung und Verpachtung als Einnahme erklären muss.
Im Gegenzug kann der Arbeitnehmer dann aber auch sämtliche
Aufwendungen, die auf den Raum mit dem Telearbeitsplatz entfallen,
als Werbungskosten bei den Vermietungseinkünften geltend machen. Eine
Abzugsbeschränkung wie beim häuslichen Arbeitszimmer gibt es dann
nicht mehr.
Befindet sich der Telearbeitsplatz im eigenen Haus, können z.B.
die Gebäudeabschreibung, die Zinsen der Hausfinanzierung, anfallende
Erhaltungsaufwendungen sowie die laufenden Betriebskosten
(Grundsteuer, Hausversicherungen, Heizung, Strom, etc.) im Verhältnis
der Quadratmeterflächen anteilig abgezogen werden.
Liegt der Teleplatz in einer Mietwohnung muss der Arbeitnehmer
beim Vermieter der Wohnung zunächst eine Genehmigung für die
Untervermietung an den Arbeitgeber einholen. An abziehbaren
Aufwendungen sind dann insbesondere die anteiligen Mietkosten
(inklusive Nebenkosten) abziehbar.
Zu dieser Gestaltung hat das Niedersächsische Finanzgericht
aktuell bestätigt, dass direkt zurechenbare Aufwendungen (z.B.
Renovierungskosten des Raumes) in vollem Umfang und nicht konkret
zurechenbare Kosten nur in Höhe des auf den Raum entfallenden Anteils
berücksichtigt werden können. In diesem Zusammenhang hat das
Finanzgericht aber auch entschieden, dass Gemeinschaftsflächen wie
Küche, Bad und Flur nicht einzubeziehen sind, weil diese vom
Arbeitgeber nicht mitvermietet werden.
Wie auch immer: Sowohl wirtschaftlich als auch steuerlich ist der
Arbeitnehmer bei der Nutzung dieses Vermietungsmodells in Absprache
mit seinem Arbeitgeber besser gestellt.
Über die VLH
Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. (VLH)
ist Deutschlands größter Lohnsteuerhilfeverein und betreut über
700.000 Mitglieder. Durch seine bundesweit rund 2.800 örtliche
Beratungsstellen – viele davon sind nach DIN 77700 zertifiziert –
erstellt er Steuererklärungen für Arbeitnehmer und Rentner im Rahmen
der gesetzlichen Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG. Weitere
Informationen finden Sie im Internet unter www.vlh.de bzw. können
unter der kostenfreien Rufnummer 0800/1817616 erfragt werden. Dieser
Pressetext steht auch im Internet unter „http://ots.de/1u9VP “ zum
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