Streitfall Arbeitszeugnis – Infos und Tipps für Arbeitgeber

Das Arbeitszeugnis ist häufig Anlass für Streitigkeiten zwischen Arbeitgeber und ehemaligen Arbeitnehmer/-innen. Selbst wenn sich beide Parteien einvernehmlich getrennt haben, kommt es oft zum Streit über den Inhalt des Arbeitszeugnisses. Nicht selten landen diese Streitigkeiten vor einem Arbeitsgericht. Welche Anforderungen der Gesetzgeber an ein Arbeitszeugnis stellt, was im Zeugnis enthalten sein muss und nicht enthalten sein darf, zeigt der folgende Beitrag.

Das Arbeitszeugnis ist für Arbeitnehmer/-innen ein wichtiges Dokument für die Bewerbungsunterlagen. Etwa drei Viertel aller Unternehmen legen Wert darauf, dass Bewerbungsunterlagen ein Arbeitszeugnis beinhalten. Wegen dieser Bedeutung für den weiteren beruflichen Werdegang von Arbeitnehmer/-innen hat der Gesetzgeber in den vergangenen Jahren verschiedene Vorschriften bezüglich Form und Inhalt eines Arbeitszeugnisses erlassen.

Wer hat Anspruch auf ein Arbeitszeugnis?

§ 109 der Gewerbeordnung (GewO) regelt seit 2003 den Anspruch von Arbeitnehmer/-innen auf ein Arbeitszeugnis. Demnach haben Arbeitnehmer/-innen bei der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses grundsätzlich einen Anspruch auf ein schriftliches Arbeitszeugnis. Die Ausstellung muss jedoch ausdrücklich verlangt werden. Je nach Dauer der Betriebszugehörigkeit besteht Anspruch auf ein

  • einfaches Arbeitszeugnis
  • qualifiziertes Arbeitszeugnis

Ein einfaches Arbeitszeugnis enthält neben den persönlichen Daten nur Angaben zur Art und Dauer der ausgeübten Tätigkeit. Wesentlich umfangreicher ist ein sogenanntes qualifiziertes Arbeitszeugnis. Ein qualifiziertes Arbeitszeugnis enthält zusätzliche Bewertungen der Leistung und des Verhaltens des Arbeitnehmers. Anspruch auf ein qualifiziertes Arbeitszeugnis haben alle Arbeitnehmer/-innen, die länger als 6 Wochen in einem Unternehmen beschäftigt gewesen sind. Beide Zeugnisse müssen grundsätzlich bestimmte Anforderungen erfüllen.

Formale Anforderungen an ein Arbeitszeugnis

Die äußere Form eines Arbeitszeugnisses wurde vom Bundesarbeitsgericht eindeutig definiert. Hierzu gehört, dass Arbeitnehmer verlangen können, dass ihr Arbeitszeugnis auf sauberem und hochwertigem Papier ausgestellt werden. Es darf keine Flecken, Verbesserungen, Durchstreichungen oder Ähnliches enthalten. Es muss sauber und ordentlich geschrieben werden. Laut einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 03.03.1997 dürfen Arbeitnehmer verlangen, dass ihr Arbeitszeugnis in einer Maschinenschrift geschrieben ist. Das heißt, Arbeitnehmer können ein mit Bleistift geschriebenes Arbeitszeugnis ablehnen. Erster Teil eines Arbeitszeugnisses ist ein ordnungsgemäßer Briefkopf. Aus dem Briefkopf müssen Name und Anschrift des Ausstellers hervorgehen. Weiter erforderlich Angabe im Arbeitszeugnis sind:

Datum der Ausstellung
vollständiger Namen des Mitarbeiters
Geburtsdatum und Anschrift des Mitarbeiters
Dauer des Arbeitsverhältnisses
Unterschrift durch Arbeitgeber oder Bevollmächtigten

Eine weitere formale Anforderung besagt, dass ein Arbeitszeugnis keine Merkmale enthalten darf, die auf eine aus dem Wortlaut des Zeugnisses nicht ersichtliche Weise den Arbeitnehmer sowohl positiv wie auch negativ kennzeichnen. Für Arbeitgeber bedeutet dies, dass Ausrufezeichen, fett gedruckte Passagen unter Unterstreichungen im Arbeitszeugnis nicht erlaubt sind. Auszeichnungen dieser Art könnten als Bewertung interpretiert werden.

Das Ausstellen des Zeugnisses in elektronischer Form ist nicht gestattet. Weitergehende Informationen zum Thema Arbeitszeugnisse und spezielle Softwarepakete sind bei Haufe zu finden. Das Arbeitszeugnis darf von Vorgesetzten oder vom Arbeitgeber selbst ausgestellt werden. Es muss immer vom Aussteller unterschrieben werden.

Wohlwollend und wahrheitsgemäß – der Inhalt eines Arbeitszeugnisses

Der Gesetzgeber schreibt vor, dass ein Arbeitszeugnis verständlich formuliert sein muss. Arbeitnehmer/-innen können aber keine bestimmten Formulierungen im Arbeitszeugnis verlangen. Ein Arbeitszeugnis muss zwei inhaltliche Anforderungen erfüllen. Es muss wohlwollend gegenüber dem Arbeitnehmer formuliert sein, aber auch die Wahrheit enthalten. Dies ist für Arbeitgeber häufig ein kaum zu bewältigender Spagat. Wohlwollend bedeutet, dass Arbeitgeber ihren ehemaligen Mitarbeiterinnen keine Steine in den Weg legen dürfen. Doppeldeutige Aussagen über die Leistung oder das Verhalten des Mitarbeiters sind ebenso nicht erlaubt wie das Auslassen relevanter Informationen.

Beispielsweise darf im Arbeitszeugnis nicht erwähnt werden, dass das Arbeitsverhältnis durch den Arbeitgeber gekündigt wurde. Ebenso darf in einem Arbeitszeugnis nichts über eine Betriebsratstätigkeit oder Gewerkschaftszugehörigkeit des scheidenden Mitarbeiters geschrieben werden. Die Beschreibung der Leistung erfolgt praktischerweise durch gängige Beurteilungskriterien wie „zu unserer vollsten Zufriedenheit“ oder „hat sich stets bemüht“. Das Verhalten kann mit Aussagen wie „tadellos“ oder „stets vorbildlich“ bewertet werden.