Strix Ltd. hat vor dem Landgericht Frankfurt am Main gegen die DS Produkte GmbH wegen einer Patentverletzung geklagt. Die bekannten „Chameleon Wasserkocher“ der Beklagten, die beim Kochen ihre Farbe ändern, verfügen über einen Überhitzungsschutz, der durch den deutschen Teil von Strix– Europäischem Patent EP 0 764 388 geschützt ist.
DS Produkte GmbH hat nicht bestritten, dass die Chameleon Wasserkocher der Lehre des Patents unterfallen. Die Verteidigung im Verletzungsprozess stützte sich darauf, dass Strix dem chinesischen Hersteller des Überhitzungsschutzes Ningbo Sunliegt Electrical Manufacturing Co. eine weltweite Lizenz eingeräumt habe.
Dr. Michael Heinrich, Rechtsanwalt und Partner der Kanzlei Heinrich Erb Partner, Frankfurt am Main und Dipl.-Phys. Thomas Kudlek, Patentanwalt und Partner der mpatent Group, München, haben dagegen argumentiert, dass die Vereinbarung zwischen Strix und Ningbo Sunlight nur für den lokalen chinesischen Markt gelte und keine weltweite Lizenz sei.
Das Landgericht Frankfurt folgte der Auffassung der Kläger und verurteilte DS Produkte zur Unterlassung des Vertriebs des Chameleon Wasserkochers, zu Auskunft, Schadensersatz und Ersatz der vorgerichtlichen Abmahnkosten.
Zwar hat DS Produkte gegen das Urteil Berufung eingelegt, jedoch ist Strix zuversichtlich, dass das Oberlandesgericht Frankfurt das erstinstanzliche Urteil bestätigen wird.
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