Berlin, 19. Juni 2012 41/12 Zum morgigen Internationalen Tag des Flüchtlings fordert das Deutsche Rote Kreuz die Anpassung und Neuberechnung von materiellen Hilfen für Asylsuchende in Deutschland. Seit vielen Jahren verhindert die anhaltende Diskussion über Regelsätze nach dem zweiten Sozialgesetzbuch (SGBII) eine Festlegung darüber, was Asylsuchenden nach dem Gesetz zusteht. Wachsende Lücken in der Versorgung sind die Folge.
So wurden die seit 1993 geltenden Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) ? damals noch in D-Mark benannt ? noch nie an die Preisentwicklung der vergangenen Jahre angepasst. Allein dies führte dazu, dass Asylsuchende monatlich mit einem Betrag auskommen müssen, der ca. 30-40% unter dem regulären Sozialhilfesatz liegt.
Die gesundheitliche Versorgung ist immer noch allein auf die akute Behandlung von Schmerzen beschränkt. Vielerorts werden die Leistungen in Form von Sachleistungen, etwa über Warengutscheine, gewährt. Davon sind besonders verletzliche Personengruppen wie Kinder, Ältere, behinderte und traumatisierte Menschen betroffen.
Dem Grundgesetz nach besitzt jeder Mensch ein Grundrecht auf Wahrung der Menschenwürde und Sicherung eines Existenzminimums – unabhängig von seiner Herkunft und seines Aufenthaltsstatus. „Dabei geht es nicht nur um das physische Überleben, sondern auch um ein Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen und kulturellen Leben in Deutschland“, so DRK-Präsident Dr. Rudolf Seiters. Eine Anpassung und Neuberechnung konkreter materieller Hilfen sei überfällig: „Der Gesetzgeber ist verpflichtet, das Grundrecht auf Existenzsicherung laufend zu konkretisieren und zu aktualisieren“, so Seiters weiter.
In Deutschland leben rund 62.000 Asylsuchende. Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts verhandelt morgen die Frage der Verfassungsmäßigkeit des Asylbewerberleistungsgesetzes.
Seit 2009 spricht sich das DRK dafür aus, das Asylbewerberleistungsgesetz und vor allem das dort verankerte Sachleistungsprinzip, abzuschaffen und Asylsuchenden Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II bzw. XII zu gewähren.
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