Weniger Kandidat*innen bei der Betriebsratswahl als Sitze im Betriebsrat – Lösung für den Wahlvorstand

Weniger Kandidat*innen bei der Betriebsratswahl als Sitze im Betriebsrat – Lösung für den Wahlvorstand

Bei der Betriebsratsgröße ist in der Konstellation von weniger Kandidaten als zu besetzenden Betriebsratssitzen auf die (jeweils) nächstniedrigere Stufe des § 9 BetrVG so lange zurückzugehen, bis die Zahl von Bewerbern für die Errichtung eines Gremiums mit einer ungeraden Anzahl an Mitgliedern ausreicht.

(BAG, Beschluss vom 24. April 2024 – 7 ABR 26/23 – Zitat aus der zugehörigen Pressemitteilung des BAG )
Die Arbeitgeberin ist Trägerin einer Klinik mit