Telemedizin, KI-basierte Diagnostik und digitale Versorgungsmodelle verändern die medizinische Praxis grundlegend. In seinem Buch "Medizinrecht – Rechtsmedizin – Gesundheitsrecht", erschienen im November 2025 bei GRIN, analysiert der Autor Hans Schön die rechtlichen, ethischen und funktionalen Rahmenbedingungen dieser Entwicklung. Er zeigt, wie juristische und medizinische Fachbereiche im digitalen Zeitalter neu zusammenwirken.
Wer sich heute im Internet werbewirksam präsentieren möchte, der kommt an der Schaltung von Google-Anzeigen (Google-Adwords) kaum vorbei. Dies gilt auch für Anbieter von Gesundheitsprodukten wie Arzneimitteln, Medizinprodukten, kosmetischen Mitteln, Biozid-Produkten und Lebensmitteln. Im streng regulierten Gesundheitsbereich ist die Nutzung von Google-Anzeigen jedoch nicht ohne Risiko.
Im Urteil vom 19.08.2010 entschied das Oberverwaltungsgericht (OVG) des Landes Nordrhein-Westfalen (NRW), dass das Selbstbedienungsverbot für apothekenpflichtige Arzneimittel verfassungsgemäß ist und nach wie vor seine Berechtigung hat.
Wer von höchstrichterlichen Entscheidungen Rechtssicherheit erwartet, der hatte bislang mit Justiz und Juristen wahrscheinlich eher selten zu tun. Ein schönes Beispiel für Urteile, die mehr Fragen aufwerfen als beantworten, ist die heutige Entscheidung des BGH zur (Un-)Zulässigkeit von Boni für rezeptpflichtige Arzneimittel.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat heute in mehreren mit Spannung erwarteten Urteilen Bonus-Systeme bei der Abgabe von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln weitgehend für unzulässig erklärt.
Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat entschieden, dass ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse im Sinne von § 2 Satz 1 Nr. 2 VIG nicht hinsichtlich solcher Produkte bestehen kann, bei denen Normvorgaben nicht beachtet worden sind, wie dies etwa bei nicht zum Verzehr geeigneten Lebensmitteln, bei irreführender Verkehrsbezeichnung, bei zu hoher Keimzahl, oder Kennzeichnungsmängeln der Fall ist.