Betriebsratswahl – aktives Wahlrecht von Führungskräften in mehreren Betrieben bei einer unternehmensinternen Matrix-Struktur

Ein Arbeitnehmer, der mehreren Betrieben desselben Unternehmens angehört, hat bei der Wahl des Betriebsrats in sämtlichen dieser Betriebe das aktive Wahlrecht.
Das gilt auch für Führungskräfte in Unternehmen mit einer unternehmensinternen Matrix-Struktur.
(Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 22. Mai 2025 – 7 ABR 28/24; Leitsatz der Pressemitteilung) sowie LAG Hessen, Beschluss vom 22. Januar 2024 – 16 TaBV 98/23)
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