Schadensersatz bei Datenschutzverstößen – „Erforderlichkeit“ nach DSGVO in Betriebsvereinbarungen

1. Ein Arbeitnehmer kann einen Anspruch auf Schadenersatz nach Art. 82 Abs. 1 Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) haben, wenn der Arbeitgeber personenbezogene Echtdaten innerhalb des Konzerns an eine andere Gesellschaft überträgt, um eine cloudbasierte Software für Personalverwaltung (hier: "Workday") zu testen.
2. Der immaterielle Schaden des Klägers liegt in dem durch die Überlassung der personenbezogenen Daten verursachten Kontrollverlust.
3. Kollektivvereinb