Durchschnittliche Leistungen erhalten in der Schule die Note befriedigend. Eine bessere Note muss sich der Schüler durch nachgewiesene Leistung erarbeiten. Angelehnt an das Schulnotensystem gilt dieser Grundsatz seit jeher auch im Arbeitsrecht, d. h. für ein besseres als ein durchschnittliches Arbeitszeugnis muss der Arbeitnehmer den Nachweis erbringen.
Das LG Köln entschied am 26.08.2014 (Az.: 33 O 56/14), dass für die Abkürzung des Bundesarbeitsgerichts „BAG“ ein Namensrecht besteht. Geklagt hatte vorliegend die Bundesrepublik Deutschland gegen die Inhaberin der Domain „bag.de“, welche seinerzeit käuflich erworben werden konnte.
Das OVG Lüneburg entschied am 29.09.2014 (Az.: 11 LC 114/13) in einem Rechtsstreit zwischen einer Hausbesitzerin und dem Landesbeauftragten für den Datenschutz Niedersachsen. Die Hausbesitzerin klagte gegen eine Verfügung des Landesbeauftragten für Datenschutz, mit welcher ihr die Videoüberwachung eines ihr gehörenden Bürogebäudes untersagt wurde. Das OVG gab der Klage statt und hielt die Videoüberwachung im entschiedenen Fall für rechtmä&sz
Das Jahr 2014 hatte es für den Online-Handel in sich und Besserung ist in nächster Zeit nicht in Sicht.
Während sich die Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie im vergangenen Juni auf Bereiche auswirkte, welche sich bereits früher durch ihre Komplexität auszeichneten, werden insbesondere die Energieeffizienzkennzeichnungspflichten im Online-Handel deutlich komplizierter.
Das OLG Köln (Urteil vom 05.09.2014, Az.: 6 U 205/13) hatte im letzten Monat der Frage nachzugehen, inwieweit Namen von Apps titelschutzfähig im Sinne des § 5 Abs. 3 MarkenG sind. Das OLG Köln ging, wie bereits andere Gerichte zuvor, davon aus, dass grundsätzlich auch für Apps ein Titelschutz bestehen kann. Ein Schutz scheidet jedoch aus, sofern der Titel der App rein beschreibend ist.
In diesem Monat möchten wir Sie in unserer internationalen Rubrik unter anderem über die Newsletter der International Trademark Association, sowie der World Intellectual Property Organisation informieren. Des Weiteren möchten wir Ihnen einige interessante Themen aus der World Intellectual Property Review vorstellen.
In seiner Entscheidung vom 13. November 2013 (Az. I ZR 143/12) verabschiedete sich der BGH von einer jahrzehntelang gefestigten Rechtsprechung zur urheberrechtlichen Schutzfähigkeit von Werken der angewandten Kunst. Demnach seien bei Werken der angewandten Kunst keine höheren Anforderungen an die Schöpfungshöhe des Werkes zu stellen, als bei Werken der zweckfreien Kunst. Bei Werken der angewandten Kunst handelt es sich um Solche, welche einem Gebrauchszweck dienen, z. B. M&ou
Im letzten Newsletter berichtete der Autor bereits über eine Entscheidung des VG Ansbach hinsichtlich der Zulässigkeit von Dashcams unter den Gesichtspunkten des Datenschutzrechts. In einem derzeit anhängigen Zivilverfahren hat sich das Amtsgericht München ebenfalls mit dieser Fragestellung beschäftigt und hierzu umfangreich Stellung genommen.
Mit Newsletter 04/2014 hatten wir bereits darauf hingewiesen, dass sich die Finanzminister von Bund und Ländern am 27. März 2014 auf eine weitere Verschärfung der bestehenden Regelung zur strafbefreienden Selbstanzeige geeinigt haben.