Die gesetzliche Neuregelung des
Kirchensteuergesetzes in Thüringen kommt auf leisen Sohlen daher,
und steht doch für einen Paradigmenwechsel. Denn wenn Banken,
Versicherungen und Fondsgesellschaften künftig verpflichtet werden,
einmal jährlich die Religionszugehörigkeit ihrer Kunden abzufragen,
dann stellt das auch einen Eingriff in die bürgerlichen Grundrechte
dar. Das zumindest müssen sich die Landtagsabgeordneten, die dies
beschlossen haben, klar machen.
Natürlich kann es sein, dass so das Eintreiben der Kirchensteuer
vereinfacht wird. Doch es darf bezweifelt werden, dass die Ziele des
Finanzministers, nämlich „private Kapitalerträge vollständig an der
Einkunftsquelle zu besteuern“, deckungsgleich mit dem grundgesetzlich
garantierten Recht ist, bestimmte persönliche Daten gegenüber
unbefugten Dritten verschweigen zu dürfen. So geht es den Arbeitgeber
nichts an, ob ein Arbeitnehmer schwanger ist oder welche Krankheit er
gerade hat. Ebenso hat die Religionszugehörigkeit oder die Frage, ob
man Atheist ist, für einen Bankmitarbeiter tabu zu sein. Schließlich
ist er kein Beamter mit hoheitlichen Aufgaben. Hier dürfte sich eine
Gesetzeslücke offenbaren.
Das der Reuemonat abgeschafft wird, ist der einzige Lichtblick. Er
war sowieso nur ein Relikt längst vergangener Zeiten.
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