Verbraucherschutz wird gestärkt
Der Deutsche Bundestag hat am heutigen Donnerstag das Gesetz über
den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten
beschlossen. Hierin wird auch die Grunderwerbsteuerpflicht bei
Immobilienfonds geregelt. Dazu erklären die finanzpolitische
Sprecherin der CDU/CSU-Bundestagsfraktion, Antje Tillmann sowie der
zuständige Berichterstatter der CDU/CSU-Bundestagsfraktion Frank
Steffel:
„Mit dem Verzicht auf die Grunderwerbbesteuerung von offenen
Immobilienfonds bei Übergang von Grundstücken auf die Verwahrstelle
(verwertende Depotbank) verbessern wir die Situation der
Verbraucherinnen und Verbraucher. Damit wird den Interessen der
Anleger dieser in Schieflage geratenden Fonds an einer möglichst
schonenden Abwicklung Rechnung getragen.“
Hintergrund:
Bei Immobilien-Sondervermögen müssen die Grundstücke abweichend
von Paragraf 30 Absatz 1 Investmentgesetz (InvG) im Eigentum der
Kapitalanlagegesellschaft stehen (Paragraf 75 InvG). Erlischt das
Recht der Kapitalanlagegesellschaft das Sondervermögen zu verwalten –
sei es infolge Kündigung, Eröffnung des Insolvenzverfahrens usw.
(vgl. Paragraf 38 InvG) – geht das im Eigentum der
Kapitalanlagegesellschaft stehende Sondervermögen kraft Gesetzes auf
die Depotbank über (Paragraf 39 Abs. 1 InvG). In Bezug auf
inländische Grundstücke wurde bisher Grunderwerbsteuer ausgelöst. Mit
der Abwicklung des Sondervermögens durch die Depotbank wird durch die
Veräußerung der Grundstücke dann nochmal Grunderwerbsteuer ausgelöst.
Der für die Anleger zur Verfügung stehende Erlös wird entsprechend
geschmälert.
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