Transparenzregister: Meldepflicht verschärft

Transparenzregister: Meldepflicht verschärft
Steuerberater Roland Franz
 

Essen – Die Bürokratie in der Bundesrepublik Deutschland wird immer mehr zu einem Moloch. Im Mittelstand entwickeln sich alle möglichen Vorschriften und Auflagen zu einem derart komplexen Bereich, den ein Unternehmer nicht mehr abarbeiten kann. Steuerberater Roland Franz, Geschäftsführender Gesellschafter der Steuerberatungs- und Rechtsanwaltskanzlei Roland Franz & Partner in Düsseldorf, Essen und Velbert, weist darauf hin, dass das Transparenzregister am 27.06.2017 zur Umsetzung der 4. EU-Geldwäsche-Richtlinie eingeführt wurde (EU-Richtlinie 2015/849 vom 20.05.2015). Schon zum damaligen Zeitpunkt hat es aufgrund der hiermit verbundenen Bußgelder bei Nichtbeachtung erhebliche Aufregung gegeben. Jetzt geht es weiter. Am 01.08.2021 trat nunmehr das vom Bundestag verabschiedete Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz (TraFinG) in Kraft.

Hiernach müssen jetzt alle Rechtseinheiten ihre wirtschaftlichen Berechtigten dem Transparenzregister zur Eintragung mitteilen. Nach dem Geldwäschegesetz meldepflichtig sind juristische Personen des Privatrechts (AG, GmbH, Genossenschaften, Stiftungen, Vereine), eingetragene Personengesellschaften (oHG, KG einschließlich GmbH & Co. KG), Trusts und nicht rechtsfähige Stiftungen.

„Nach neuer Gesetzeslage sind alle vorbenannten Gesellschaften, einschließlich etwaiger Mischformen, ausnahmslos meldepflichtig. Meldepflichtig sind stets die wirtschaftlichen Berechtigten der Gesellschaft. Die Meldung des oder der wirtschaftlichen Berechtigten hat grundsätzlich unverzüglich, d. h. sofort zu erfolgen“, erklärt Steuerberater Roland Franz.

Selbstverständlich gibt es in unserem Rechtssystem immer Übergangsfristen.

Die Meldefrist beträgt:

-für AG, SE, KGaA 30.03.2022

-für GmbH, Genossenschaft, Partnerschaftsgesellschaft 30.06.2022

-in allen anderen Fällen (oHG, KG) 31.12.2022.

Die Meldung hat ausschließlich elektronisch zu erfolgen.

„Bei Verstoß gegen die Meldepflichten gibt es einen entsprechenden Bußgeldkatalog, der bereits bei einfach gelagerten Fällen bis zu 150.000 EUR – Tendenz steigernd – vorsieht. Sie sollten also kurzfristig überprüfen, was zurzeit bei Ihnen im Transparenzregister veröffentlicht ist und dann anschließend kurzfristig – zumindest innerhalb der Fristen – die notwendigen Meldungen vornehmen“, rät Steuerberater Roland Franz.