Uhl: EU-Kommission muss ein vernünftiges Verhältnis zum Thema Integration entwickeln

Derzeit wird über den Ehegattennachzug von Menschen
aus Nicht-EU-Staaten diskutiert. Dazu erklärt der innenpolitische
Sprecher der CDU/CSU-Fraktion im Deutschen Bundestag, Hans-Peter Uhl:

„Die Entscheidung der EU-Kommission, nun gegen die Bundesrepublik
Deutschland ein Vertragsverletzungsverfahren wegen des im deutschen
Zuwanderungsrecht verankerten Erfordernisses von Sprachkenntnissen
beim Ehegattennachzug einzuleiten, zeigt die Realitätsferne der
Brüsseler Behörde.

Ohne Spracherwerb gibt es keine Integration. Wer sich dieser
Grunderkenntnis verschließt, verhindert ein gedeihliches
gesellschaftliches Miteinander. Die Haltung der EU-Kommission
verkennt nicht nur die Gestaltungsmöglichkeit des nationalen
Gesetzgebers bei der Umsetzung von EU-Richtlichtlinien, sondern vor
allem die Notwendigkeit von Integrationsmaßnahmen.

Nach deutschem Recht müssen Drittstaatsangehörige bei einem
Nachzug zu ihrem in Deutschland lebenden, deutschen oder
drittstaatsangehörigen Ehegatten nachweisen, dass sie sich auf
–einfache Art– in deutscher Sprache verständigen können. Diese
niedrigschwellige Anforderung besteht für Nachzugswillige bereits
vor Einreise und ist ein wichtiger Nachweis der
Integrationswilligkeit und -fähigkeit. Zudem ermöglichen diese
Fähigkeiten dem Nachgezogen im Falle von Zwangssituationen in der
Familie, etwa bei Zwangsehen, Hilfe von außen zu erhalten.

Gelungene Integration ist ein Grundpfeiler sozialen Friedens und
einer funktionierenden Gesellschaft. Das sollte auch die Europäische
Kommission wissen und von weiteren Schritten in einem
Vertragsverletzungsverfahren absehen. Sollte der EuGH dies im Falle
einer Klage der EU-Kommission letztinstanzlich anders sehen, wird
nicht nationales, sondern europäisches Recht zu ändern sein.“

Hintergrund:

Nach deutschem Recht müssen Drittstaatsangehörige bei einem
Nachzug zu ihrem in Deutschland lebenden deutschen oder
drittstaatsangehörigen Ehegatten nachweisen, dass sie sich auf
„einfache Art“ in deutscher Sprache verständigen können (§ 30 Absatz
1 Satz 1 Nr. 2 und § 28 Absatz 1 Satz 5 AufenthG). In der Praxis
bedeutet das die Kenntnis von etwa 600 deutschen Worten.

Am 31. Mai 2013 hat die EU-Kommission die Bundesregierung
aufgefordert, zu der Vereinbarkeit dieser Forderung nach einem
Sprachnachweis mit Unionsrecht (namentlich Art. 7 Absatz 2 der
Richtlinie 2003/86/EG – Familienzusammenführungsrichtlinie) Stellung
zu nehmen.

Das deutsche Recht steht im Einklang mit den Vorgaben des
Unionsrechts, insbesondere der Familienzusammenführungsrichtlinie.
Die Richtlinie räumt dem Gesetzgeber einen Gestaltungsspielraum ein,
indem sie die Möglichkeit eröffnet, von nachzugswilligen Personen
„Integrationsmaßnahmen“ zu verlangen (Art. 7 Absatz 2 der
Richtlinie).

Entgegen der Ansicht der Kommission ist das deutsche Recht,
welches die Familienzusammenführungsrichtlinie umsetzt, nicht
unverhältnismäßig. Insbesondere finden Härtefälle nach deutschem
Recht ausreichend Berücksichtigung. Die zahlreichen gesetzlichen und
von der Rechtsprechung entwickelten Möglichkeiten, von einem Nachweis
der Sprachkenntnisse abzusehen, lassen sachgerechte Lösungen im
Einzelfall zu.

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