UK Bribery Act beeinflusst Compliance-Systeme deutscher Unternehmen 6. Handelsblatt Jahrestagung „Unternehmensrisiko Korruption“ 30. November/01. Dezember 2011, Hotel InterContinental Düsseldorf

Oktober 2011. Am 01. Juli 2011 ist das weltweit
wohl härteste Anti- Korruptionsgesetz, der UK Bribery Act, in
Großbritannien in Kraft getreten. Der Bribery Act gilt auch für
britische Zweitniederlassungen, Repräsentanzen und Produktionsstätten
deutscher Unternehmen. Diese haften nun nicht nur bei korrupten
Handlungen in ihrem Unternehmen, sondern auch bei korruptem Verhalten
ihrer Geschäftspartner. Auf der 6. Handelsblatt Jahrestagung
„Unternehmensrisiko Korruption“ (30. November und 01. Dezember 2011,
Düsseldorf) geht Raimund Röhrich (Clifford Chance) auf die Grauzonen
durch den Bribery Act und den Handlungsbedarf für deutsche
Unternehmen ein. Über die Auswahl von Lieferanten und Vermittlern vor
dem Hintergrund des Bribery Act diskutieren Dr. Susanne Jochheim
(Robert Bosch GmbH), Susanne Gropp-Stadler (Siemens AG) und Daniela
Hunte (Johnson & Johnson Medical GmbH).

Wie sich die deutsche Wirtschaft den weltweiten
Korruptionsproblemen stellt, erläutert der Vorsitzende der Tagung
Prof. Dr. Kai-D. Bussmann (Martin-Luther-Universität
Halle-Wittenberg). „Kooperation statt Konfrontation im Umgang mit
Strafverfolgungsbehörden sollte als Form professioneller Compliance
gesehen werden und hilft Interessen der Unternehmen zu wahren“,
erklärt Cornelia Gädigk (Staatsanwaltschaft Hamburg) im Vorfeld der
Tagung. Nach dem Schmiergeldskandal im Jahr 2008 kooperiert die
Siemens AG eng mit den Behörden. Ob es einen neuen Korruptionsskandal
geben kann, erläutert Susanne Gropp- Stadler (Siemens AG).

Prüfung und Compliance – Der neue IDW PS 980

Der Prüfungsstandard IDW PS 980 regelt den Inhalt freiwilliger
Prüfungen von Compliance-Management-Systemen durch Wirtschaftsprüfer.
Ziel der Prüfung ist nicht die Aufdeckung von Einzelfällen, sondern
die Beurteilung der Eignung zur Sicherstellung regelkonformen
Verhaltens in Unternehmen. Darunter fallen präventive und detektive
Maßnahmen, sowie Reaktionen auf Compliance- Verstöße. Die
wesentlichen Inhalte, sowie Möglichkeiten eines maßgeschneiderten
Prüfungsansatzes führt Jens C. Laue (KPMG AG
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft) auf. Compliance-Management
Strukturen und die damit verbundene Verantwortung an die
Geschäftsleitung stellen eine große Herausforderung für die
Unternehmenskultur dar. Über das richtige
Compliance-Management-System diskutieren Meinhard Remberg (SMS GmbH)
und Dr. Dirk Christoph Schautes (Metro AG).

Korruptionsbekämpfung versus Datenschutz – Der neue § 32 BDSG

Seit dem 1. September 2009 regelt § 32 BDSG
(Bundesdatenschutzgesetz) den Datenschutz im Arbeitsrecht unabhängig
von einer Einwilligung des Arbeitnehmers. Nach der neuen Regelung ist
die Datenspeicherung- und Übermittlung im Arbeitsverhältnis zulässig,
wenn tatsächliche Anhaltspunkte für eine Straftat des Beschäftigten
vorliegen, die vom Arbeitgeber zu dokumentieren sind.
„Korruptionsbekämpfung und Datenschutz sind gleichwertige
Bestandteile der betrieblichen Compliance. Der Wunsch nach effektiver
Korruptionsbekämpfung rechtfertigt nicht die Verletzung des
Datenschutzes“, stellt Sascha Kuhn (Simmons & Simmons LL.P.) fest. Er
geht der Frage nach, ob die Datenweitergabe an Dritte gerechtfertigt
ist und ob interne Ermittlungen und Hinweisgebersysteme vor dem Aus
stehen.

Im Anschluss an die Tagung findet am 2. Dezember 2011 ein Workshop
zum Thema Unternehmensdurchsuchungen statt. Mit Checklisten und
Verhaltensregeln bereitet der Workshop auf den Umgang mit
Unternehmensdurchsuchungen vor.

Programm: http://vhb.handelsblatt.com/korruption

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