GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com führt aus: Mit der Beitragsleistung fließt Arbeitslohn zu, wenn der Arbeitnehmer aufgrund von Beitragsleistungen seines Arbeitgebers einen eigenen unentziehbaren Rechtsanspruch gegen den Versicherer bzw. die Versorgungseinrichtung erhält. Der Arbeitgeber leistet an einen Dritten (Versicherer) und wendet damit dem Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch zu. Demgegenüber nimmt der Arbeitnehmer mit dem Einmalbetrag für seine betriebliche Altersversorgung noch nichts ein. Vielmehr erhält der Arbeitnehmer erst dann etwas, wenn ihm die (entsprechend erhöhten) Versorgungsbezüge zufließen.
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