Unfallversicherung: Warum der Schutz der Gesetzlichen Unfallversicherung allein nicht ausreichend ist

Unfallversicherung: Warum der Schutz der Gesetzlichen Unfallversicherung allein nicht ausreichend ist

Die Bundesbürger genießen während ihrer Arbeit, in der Schule oder in der Kinderbetreuung den Schutz der Gesetzlichen Unfallversicherung. Auch der Weg zur Arbeit oder der Heimweg fällt unter diesen Schutz. Doch viele Bürger sind der irrigen Meinung, die Gesetzliche Unfallversicherung reiche aus, um die Risiken eines Unfalles und die Folgen daraus abzudecken.

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Dafür gibt es viele Beispiele, die deutlich machen, wie hoch die Versorgungslücke bei einem Unfall ist. Gerade im Bereich Sport, Haushalt oder Freizeit besteht kein Unfallschutz, die finanziellen Folgen, die bedingt durch längere Heilbehandlung oder sogar Invalidität eintreten, können eine existenzielle Bedrohung werden.

Gerade Arbeitnehmer befinden sich tagtäglich in einer Grauzone. Was ist versichert und welche Verrichtung fällt nicht unter den Schutz der Gesetzlichen Unfallversicherung? Es fängt schon bei der Arbeitssuche an: Wer aus Veranlassung des Arbeitsamtes einen potenziellen Arbeitgeber aufsucht, um ein Vorstellungsgespräch wahrzunehmen, unterliegt dem Schutz der Gesetzlichen Unfallversicherung. Bewirbt sich aber jemand aus eigener Initiative und nimmt ein Vorstellungsgespräch wahr, so liegt das Risiko allein auf seiner Seite. Die Gesetzliche Unfallversicherung kommt bei einem Unfall nicht für die Folgen auf.

Ein Mittagessen sollte jeder Arbeitnehmer im Laufe seines Arbeitstages einnehmen. Entweder sucht er dafür die Kantine auf oder begibt sich in einem Imbiss oder ein Restaurant, um während der Pausenzeit eine Mahlzeit zu sich zu nehmen. Dagegen spricht nichts. Geschieht dieses aber außerhalb der Mittagspause oder während der Arbeitszeit, so unterliegt der Arbeitnehmer, wenn er einen Unfall erleidet, nicht mehr dem Schutz der Gesetzlichen Unfallversicherung.

Die Mittagspause wird gerne für Besorgungen ausgenutzt. Wenn ein Arbeitnehmer kurz zu Fuß in die Stadt geht, um einkaufen zu gehen, so geschieht das auf eigene Verantwortung. Dieser Gang fällt nicht unter den Schutz der Gesetzlichen Krankenversicherung. Ebenso verhält es sich mit privaten Tätigkeiten auf Dienstreisen. Wer sich z. B. während einer betrieblichen Fortbildung im Hotel aufhält und abends im nahe gelegenen Fußballstadion ein Spiel der Nationalmannschaft anschaut, unternimmt dieses auch auf eigenes Risiko.

Es zeigt sich deutlich, dass eine Abgrenzung zwischen beruflicher und privater Tätigkeit sehr schwierig ist. Längst ist nicht jedem Arbeitnehmer bewusst, welche Verrichtungen unter den Schutz der Gesetzlichen Unfallversicherung fallen. Allein mit der privaten Unfallversicherung besteht weltweit und rund um die Uhr, egal bei welcher Tätigkeit, Versicherungsschutz, wenn es mal zum Unfall kommt. Darüber muss man sich bewusst sein. Die Folgen eines Unfalles können gravierend sein, daher bietet die private Unfallversicherung unter anderem mit Invaliditätsleistungen und Invaliditätsrente eine zumindest finanzielle Basis, kommt es mal zu einem Unfall, der eine dauerhafte körperliche Einschränkung nach sich zieht.

Bildquelle: Bernd Boscolo, www.pixelio.de