1. BKN biostrom AG
Die URA Rating Agentur AG, München analysierte im Rahmen des URA Monitoring auch die 7,5% Anleihe der BKN biostrom AG 2011/2016. Es traten folgende Auffälligkeiten zu Tage:
– Der Geschäftsbericht 30.9.2011, der lt. Finanzkalender bis März 2012 veröffentlicht werden sollte, liegt bisher noch nicht vor.
– Seit 18.1.2012 gibt es von Creditreform kein Emittentenrating mehr; seit 3.5.2012 gibt es auch kein vom Emittenten beauftragtes Emissionsrating.
– Von den geplanten 25 Mio. EUR Anleihevolumen wurden bisher vermutlich nur 7,5 Mio. realisiert.
– Die Emittentin ist eine reine Holdinggesellschaft (Ergebnisabführungsverträge) und damit vom Ergebnis der Beteiligungen (Projektgesellschaften) abhängig. Dies führt zur strukturellen Nachrangigkeit der Anleihegläubiger ggü. den Gläubigern der Pro-jektgesellschaften.
– Insgesamt sind die Sicherungsrechte deshalb nur von beschränktem Wert, weil die Anleihegläubiger ggü. den Gläubigern der Projektgesellschaften nachrangig bedient werden.
– Die Besicherung (für die Tilgung der Anleihe, Zinsen) erfolgt erstens durch Pfandrechte an (Kommandit-)Beteiligungen an Projektgesellschaften, die Biogas-Anlagen halten. Ein Teil dieser Projektgesellschaften muss die Biogasanlagen überhaupt erst bauen. Zitat aus dem Börsenprospekt: „Somit ist der wirtschaftlich wesentliche Teil der Sicherheiten in Bezug auf die Biogasanlagen noch nicht vorhanden“.
– Die Besicherung (für die Zinszahlungen) erfolgt zweitens dadurch, dass Einspeisevergütungen der Projektgesellschaften teilweise sicherungsweise an einen Treuhänder abgetreten werden. Für die von den Projektgesellschaften auf ein Treuhandkonto wei-tergeleiteten Einspeisevergütungen könnten im Falle einer Insolvenz der Emittentin u.U. Rückforderungsansprüche zu Lasten der Anleihegläubiger bestehen.
– Die Rechte von Gläubigern der Projektgesellschaften, deren Anteile verpfändet wurden bzw. von denen Einspeisungen sicherungsweise abgetreten wurden, sowie die Gläubiger von persönlich haftenden Gesellschaftern der Projektgesellschaften sind vorrangig ggü. den Sicherungsrechten der Anleihegläubiger.
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